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Nichtigkeit von Preisbindungsklauseln in Franchiseverträgen

30/09/2024
| Michael Fries
Nichtigkeit von Preisbindungsklauseln in Franchiseverträgen

Der Franchisevertrag ist im spanischen Recht nur in Einzelaspekten wie dem Wettbewerbsrecht, seiner Registrierung, vorvertraglicher Informationen oder des Mindestinhaltes der Leistungspflichten der Vertragspartner gesetzlich geregelt. Er ist dem Vertragstyp der Vertriebsverträge zuzuordnen.

Der Franchisevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Franchisegeber einem anderen Unternehmer, dem Franchisenehmer, entgeltlich die rechtlich geschützte sowie technisch bewährte Funktionsweise eines Unternehmens zur Entwicklung einer Geschäftstätigkeit bestehend aus dem Wiederverkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Wirtschaftsmarkt unter dem Namen des Franchisegebers zur Nutzung und zum Gebrauch überlässt.

Im Rahmen eines Franchisevertragsverhältnisses spielt die Preisgestaltung eine große Rolle. Diese kann im Franchisevertag unterschiedlich geregelt sein. Es gibt im Wesentlichen drei mögliche vertragliche Preisgestaltungsvarianten.

Preisbindung: Der Franchisegeber gibt seinen Franchisepartnern einen festen Preis für die von diesen zu erbringenden Dienstleistungen oder zu verkaufenden Waren vor.

Preisempfehlung: Der Franchisegeber gibt seinen Franchisepartnern einen Preisrahmen für die von diesen zu erbringenden Dienstleistungen oder zu verkaufenden Waren vor.

Preisbegrenzung: Der Franchisegeber gibt seinen Franchisepartnern Mindest- oder Höchstpreise für die von diesen zu erbringenden Dienstleistungen oder zu verkaufenden Waren vor.

Die ständige spanische Rechtsprechung hat festgestellt, dass eine Preisbindungsklausel, durch die der Franchisegeber seinen Franchisepartnern in der oben beschriebenen Weise einen konkreten Preis verbindlich vorschreibt, wettbewerbswidrig und daher unzulässig ist.

Etwas anderes gilt für Preisempfehlungen oder Preisbegrenzungen, die grundsätzlich zulässig sind, soweit diese im Ergebnis nicht der verbindlichen Vorgabe eines Festpreises durch den Franchisegeber gleichkommen.

Die Folge einer wettbewerbswidrigen Preisbindungsklausel ist aufgrund ihrer Wesentlichkeit nicht nur die Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel, sondern führt zur Nichtigkeit des gesamten Franchisevertrages.

Die Nichtigkeit des Franchisevertrages hat dessen Rückabwicklung zur Folge und bedeutet, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren sind.

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