Neuste Rechtsprechung zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des gekündigten Vertragshändlers
Gemäß Urteil 278/2015 der Audiencia Provincial de Madrid, Sección Decimoctava, vom 17.9.2015 ist der Ausgleichsanspruch des gekündigten Vertragshändlers nicht auf der Grundlage der Netto- sondern der Bruttomarge zu berechnen. Erstere betrug 5%, Zweitere dagegen 27%. Das Gericht führt aus, dass gemäß Art. 28 Absatz 3 der Ley de Contrato de Agencia als maximale Entschädigung für den geworbenen Kundenstamm die „Entlohnung“ des Handelsvertreters zugrunde zu legen ist. Die Entlohnung sei dabei gleichzusetzen mit der Bruttomarge, die der Handelsvertreter erzielt, nicht mit dessen Reingewinn. In analoger Anwendung wurde daher dem Vertragshändler die Bruttomarge zugesprochen. Allerdings wurde wegen der bestehenden Sogwirkung der Marke ein Abschlag von 40% vorgenommen.
Ferner wurde die Kündigung allein deshalb als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, weil die Kündigungsfrist von einem Monat pro Jahr der Vertragsdauer mit einem Maximum von 6 Monaten nicht eingehalten worden war, sondern nur eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, mit der gravierenden Folge, dass auch Schadensersatz für den obsoleten Lagerbestand geleistet werden musste. Eine nicht gut vorbereitete nicht fristgerechte Kündigung eines Vertragshändlers kann daher sehr teuer zu stehen kommen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine fristgerechte Kündigung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann, wenn kein triftiger Grund (wie z.B. das Verfehlen verbindlich von beiden Seiten festgelegter Umsatzziele, anhaltender substanzieller Umsatzrückgang) dafür vorliegt, wobei allein eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Vertragshändler nicht zur entschädigungslosen Kündigung berechtigt.