Neues zur Besteuerung von Bau- bzw. Montagebetriebstätten in Deutschland (2) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Neues zur Besteuerung von Bau- bzw. Montagebetriebstätten in Deutschland (2)

30/06/2025
| Frank Behrenz
Neues zur Besteuerung von Bau- bzw. Montagebetriebstätten in Deutschland (2)

In unserem Beitrag zur Ausgabe Juni 2023 dieses Newsletters hatten wir über verschiedene Steuerfragen spanischer Unternehmen aus der Realisierung von Bau- bzw. Montageprojekten in Deutschland berichtet, deren Tätigkeit zur Annahme einer Betriebstätte im Sinne von § 12 Nr. 8 AO (= bei Überschreitung von sechs Monaten Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer für nach Deutschland entsandter Mitarbeiter) bzw. im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens (= bei Überschreitung von zwölf Monaten beschränkte Steuerpflicht für Zwecke der Körperschaftssteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Gewerbesteuer) führt.

Eine wichtige Klärung der in der Praxis immer wieder streitigen Frage der Art der steuerlichen Gewinnermittlung inländischer Bau- und Montagebetriebstätten ist durch das im Beitrag vom Juni 2023 erwähnte Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) eingetreten, welches mit einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 18.12.2024 entschieden wurde (BFH I R 45/22). 

In dem entschiedenen Fall ging es um eine deutsche Montagebetriebstätte eines ungarischen Unternehmens, die nach dem Ergebnis einer nach den deutschen Vorschriften geführten Buchhaltung sowie einer veranlassungsbezogenen Gewinnermittlung keine Gewinne erzielt hatte. Aufzeichnungen über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen mit dem ausländischen Stammhaus gab es nicht, Leistungen zwischen Stammhaus und Betriebstätte waren in der Buchhaltung nicht erfasst. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus keine Geschäftsbeziehungen bestünden. Eine solche sei schon darin zu sehen, dass wesentliche unternehmerische Handlungen, insbesondere die Verhandlung und die rechtverbindliche Unterzeichnung von Verträgen mit dem inländischen Auftraggeber und mit externen Dienstleistern der Betriebstätte durch die ausländische Geschäftsleitung vorgenommen worden seien. Aufgrund der Zuordnung der Funktionen und Risiken des Gesamtunternehmens seien dem Stammhaus die Geschäftsführung (Vertragsrisiko, Kalkulation), die Einstellung der und die Fürsorge für die Arbeitnehmer, die Begründung und Verwaltung des Montageauftrages, das Rechnungswesen und der Zahlungsverkehr zuzuordnen. Im Ergebnis sei die inländische Betriebstätte daher – trotz Erbringung des operativen Kerngeschäfts gegenüber dem inländischen Kunden – verrechnungspreistechnisch als Routineunternehmen zu qualifizieren, so dass ihr Gewinn nach den in deutsches Recht umgesetzten Regeln des sog. Authorised OECD Approach (= steuerliche Selbständigkeitsfiktion von Stammhaus und Betriebstätte) von § 1 Abs. 5 S. 1 AStG iVm § 32 Abs. 1 S. 2 BsGaV mit der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln sei.

Nach Auffassung des BFH sind jedoch die vorgenannten Vorschriften nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung lediglich Normen zur Korrektur der Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen im Verhältnis Stammhaus und Betriebstätte jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!