Neues zur Besteuerung von Bau- bzw. Montagebetriebstätten in Deutschland
Gewinne spanischer Unternehmen aus Bau- bzw. Montageprojekten können nach dem innerstaatlichen deutschen Recht in Deutschland besteuert werden, wenn ihre Dauer 6 Monate überschreitet. Weist das Unternehmen dem zuständigen deutschen Finanzamt (FA) mittels Vorlage einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Finanzverwaltung seine steuerliche Ansässigkeit in Spanien nach, so erweitert sich diese Frist nach dem DBA auf 12 Monate. Zeichnet sich ab, dass ein inländisches Bau- bzw. Montageprojekt diese Frist überschreitet, erteilt das FA nicht mehr auf Antrag eine Bescheinigung zur Freistellung vom inländischen Steuerabzug, so dass inländische Vergütungsschuldner 15 % der vertraglich vereinbarten Vergütung einbehalten und für Rechnung des spanischen Unternehmens an das FA abführen müssen (vgl. hierzu unseren Beitrag zur Ausgabe Sept. 2020 dieses NL).
Wird die relevante Frist zur Annahme einer Betriebstätte überschritten, hat sich das spanische Unternehmen beim zuständigen FA zu registrieren und unterliegt rückwirkend mit Baubeginn mit den inländischen Betriebstätten zurechenbaren Gewinnen der Körperschaftsteuer (KSt - 15 %) Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt) sowie der gemeindlichen Gewerbesteuer (GewSt), die gesetzlich mindestens 7 %, nach Maßgabe der jeweils von den Gemeinden bestimmten Hebesätzen im Regelfall jedoch zwischen 10,5 % und 17,5 % entspricht. Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer weicht in vielerlei Hinsicht von der für die Körperschaftsteuer ab, so dass die effektive Steuerbelastung im Einzelfall kalkuliert sowie die Maßnahmen zu deren Reduzierung geprüft und geplant sowie für den Fall von steuerlichen Betriebsprüfungen sorgfältig dokumentiert werden müssen.
Nach den relevanten gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie den einschlägigen Verwaltungsrichtlinien geht das FA bei der Gewinnermittlung regelmäßig von der Anwendung der sog. Kostenaufschlagmethode aus, soweit das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass insgesamt kein oder ein geringerer Gewinn entstanden ist. Detailfragen der Gewinnermittlung sind streitig und erneut Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof (BFH I R 45/22).
Für nachweislich in Spanien steuerlich ansässige Mitarbeiter des Unternehmens, die in Rahmen von Bau- und Montageprojekten im Inland tätig sind, ist mit Überschreitung der Frist unabhängig von der Aufenthaltsdauer im Inland rückwirkend Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige deutsche FA abzuführen, die sog. 183-Tage Frist von Art. 14 Abs. 2 DBA gilt in diesem Fall nicht (vgl. hierzu unseren Beitrag zur Ausgabe April 2022 dieses NL). Soweit die ins Inland entsandten Mitarbeiter eine Bescheinigung der spanischen Sozialversicherungsbehörden über die Versicherungspflicht (A1) vorlegen können, sind bei der inländischen Lohnabrechnung keine deutschen Sozialversicherungsbeiträge, regelmäßig aber Beiträge zur Urlaubskasse des Baugewerbes (https://www.soka-bau.de/) abzuführen, die bei allen inländischen Projekten - auch bereits vor Überschreitung der steuerlich maßgeblichen Fristen – zu entrichten sind.