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Neues zum steuerlichen Fremdvergleich bei Geschäftsbeziehungen verbundener Unternehmen

28/11/2025
| Frank Behrenz
Neues zum steuerlichen Fremdvergleich bei Geschäftsbeziehungen verbundener Unternehmen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen steuerlich daraufhin überprüft, ob die zugrundeliegenden Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sowie im Voraus getroffen und tatsächlich durchgeführt wurden (sog. formeller Fremdvergleich) und inhaltlich dem entsprechen, was fremde Dritte in einer vergleichbaren Situation vereinbart hätten (sog. materieller Fremdvergleich). Ist dies nicht der Fall, werden diese für Zwecke der Besteuerung korrigiert, wobei anders als im spanischen Steuerrecht nicht nur eine, sondern je nach Kontext unterschiedliche Korrekturnormen zur Anwendung kommen (insb. Versagung des Betriebsausgabenabzuges, verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage mit Korrekturen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene, grenzüberschreitende Korrektur nach dem Außensteuergesetz).

In unseren Beitrag zur Ausgabe Februar 2024 dieses Newsletters hatten wir über ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg berichtet, wonach es im grenzüberschreitenden Kontext lediglich auf materielle Kriterien ankommen soll, also nur diejenigen Umstände als Vergleichsmaßstab zu berücksichtigen sind, die sich auf die wirtschaftlichen oder finanziellen Bedingungen auswirken und die Angemessenheit des Vereinbarten der Höhe nach betreffen, die Revision (BFH I R 56/23) ist noch nicht entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat nun in einem Beschluss vom 27.05.2025 (2 BvR 172/24) ein Urteil des Thüringer FG vom 30.03.2022 (1 K 78/17) sowie den Beschluss über die Ablehnung der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde des BFH vom 08.03.2023 (IV B 35/22) für verfassungswidrig und nichtig erklärt und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen. Dieses hatte in seinem Urteil die Fremdüblichkeit einer geschäftlichen Transaktion zwischen zwei Schwestergesellschaften einer Unternehmensgruppe in der Rechtsform der GmbH & Co. KG allein aufgrund des Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung bzw. anderer einschlägiger Dokumente abgelehnt. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Aufwendung steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, käme es jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf alle Umstände des Einzelfalls an. Das alleinige Abstellen auf die Schriftform verstoße sowohl gegen die Rechtsprechung des BVerfG (2 BvR 802/90 vom 07.11.1995) als auch gegen die darauf beruhende ständige Rechtsprechung des BFH (insb. VIII R 17/19 vom 23.11.2021). Dem angegriffenen Urteil könne eine solche Gesamtwürdigung auch nicht ansatzweise entnommen werden, vielmehr habe das Finanzgericht Beweisanträge zur Frage des Bestehens mündlicher oder konkludent getroffener Vereinbarungen abgelehnt, so dass das Urteil wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot von Art. 3 des Grundgesetzes verstoße.

Obwohl das Urteil einen rein innerdeutschen Fall betrifft, dürfte es auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte übertragbar sein, wobei auf die sog. erweitere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) hinzuweisen ist.

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