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Neues zu Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug aus berichtigten Schluss- und Eingangsrechnungen

30/01/2026
| Frank Behrenz
Neues zu Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug aus berichtigten Schluss- und Eingangsrechnungen

Über verschiedene umsatzsteuerliche Fragen der Zulässigkeit und Wirkung von Rechnungsberichtigungen hatte wir in diesem Newsletter bereits wiederholt berichtet (vgl. zuletzt unseren Beitrag in der Ausgabe Februar 2023), nachfolgend ein Update zu zwei Themenkreisen:

Das Urteil vom 09.07.2025 (XI R 25/23), betrifft die Berichtigung einer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Umsatzsteuer bei fehlerhaftem Steuerausweis in einer Schlussrechnung. Hiernach entfällt die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG, sobald eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen ist. Eine Berichtigung wirkt ab dem Zeitpunkt der Beseitigung der Gefährdung und kann auch durch beauftragte Dritte erfolgen. Im Streitfall hatte ein Metallbauunternehmen eine Schlussrechnung mit zu hoher Umsatzsteuer ausgestellt, die jedoch noch im selben Jahr durch ein vom Auftraggeber beauftragtes Ingenieurbüro korrigiert und von beiden Parteien akzeptiert wurde. Da der Vorsteuerabzug von Anfang an nur in zutreffender Höhe vorgenommen wurde, war der nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Betrag bereits im Streitjahr zu berichtigen. Die Berichtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr besteht. Eine Entgeltminderung führt damit nicht zu einer fortbestehenden Haftung nach § 14c UStG.

Nach dem Urteil vom 25.6.2025 (XI R 17/22) kann ein Unternehmer sein im Inland entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis erst zu einem Zeitpunkt erhält, zu dem er keine Umsätze mehr im Inland tätigt und damit eigentlich dem Vergütungsverfahren unterliegt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts; der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer in einer (berichtigten) Eingangsrechnung führt nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug. Im Streitfall hatte eine im Ausland ansässige Gesellschaft im Jahr 2018 steuerpflichtige Umsätze in Deutschland ausgeführt, jedoch die Rechnung mit Umsatzsteuer erst 2019 erhalten. Der BFH entschied, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits 2018 entstanden war, aber erst 2019 mit Erhalt einer korrekten Rechnung ausgeübt werden konnte; eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist ausgeschlossen, wenn in der ursprünglichen Rechnung kein Steuerbetrag ausgewiesen war. Für den Vorsteuerabzug ist die objektive Absicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze maßgeblich und der Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn es aus Gründen, die vom Unternehmer nicht beeinflusst werden können, nicht zu den beabsichtigten Umsätzen kommt. Der BFH stellt klar, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen bestehen muss und die Ausgaben zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören müssen. Die Entscheidung konkretisiert damit die Voraussetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugs bei berichtigten Rechnungen und grenzt die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung weiter ein.

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