Neuer Gesetzentwurf zur Änderung der Größenmerkmale von Unternehmen
Der spanische Gesetzgeber hat das Verfahren zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 wieder aufgenommen, mit der die Größenmerkmale von Unternehmen für Zwecke der Finanzberichterstattung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung aktualisiert werden. Diese Ende 2023 erlassene Richtlinie trägt dem Umstand Rechnung, dass die maßgeblichen Schwellenwerte seit über einem Jahrzehnt unverändert geblieben waren und infolge der in der Europäischen Union kumulierten Inflation zunehmend an Aussagekraft verloren hatten (vgl. unseren Beitrag vom Juni 2025).
Der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzentwurf sieht eine deutliche Anhebung der quantitativen Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse vor, während das Kriterium der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl unverändert beibehalten wird. Spanien macht dabei von dem in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Gestaltungsspielraum Gebrauch und erweitert den Anwendungsbereich der kleinen Unternehmen bis zu den maximal zulässigen Grenzwerten. Konkret soll die Bilanzsummenschwelle für kleine Unternehmen auf 7,5 Mio. Euro und die Umsatzschwelle auf 15 Mio. Euro angehoben werden. Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Aufstellung verkürzter Jahresabschlüsse, auf die Anwendung des Kontenrahmens für KMU sowie auf die gesetzliche Verpflichtung zur Abschlussprüfung.
Die Reform geht zudem mit wesentlichen Anpassungen im spanischen Gesellschaftsrecht (Ley de Sociedades de Capital) und im Wirtschaftsprüfungsrecht (Ley de Auditoría de Cuentas) einher. Insbesondere werden die Schwellenwerte für die Befreiung von der Abschlussprüfung angehoben, wodurch sich die Zahl der prüfungspflichtigen Unternehmen verringern dürfte. Darüber hinaus kann die Neudefinition des Begriffs der „großen Unternehmen“ mittelbare Auswirkungen auf andere Regulierungsbereiche haben, etwa im Hinblick auf Nachhaltigkeitsberichterstattung, da sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen entsprechend verschiebt.
Aus institutioneller Sicht ist jedoch festzuhalten, dass sich der Umsetzungsprozess länger als ursprünglich vorgesehen hingezogen hat. Die Richtlinie sah vor, dass die neuen Schwellenwerte spätestens ab dem 1. Januar 2024 Anwendung finden sollten, während ihre Umsetzung in das spanische Recht erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Diese Verzögerung hat zu einer zeitlichen Inkongruenz gegenüber anderen Mitgliedstaaten geführt und die effektive Anwendung von Maßnahmen verzögert, die ausdrücklich auf den Abbau administrativer Belastungen für Unternehmen abzielten. Gleichwohl steht die materielle Ausrichtung der Reform im Einklang mit den auf europäischer Ebene verfolgten Zielen zu Harmonisierung- und Vereinfachung.
Vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung des Gesetzestextes ist die Initiative insgesamt positiv zu bewerten, sowohl im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen als auch wegen ihrer konsequenten Anlehnung an das europäische Rechnungslegungsrecht.