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Neue ICC Schiedsverfahrensvorschriften gelten ab 01.03.2017

30/11/2016
| Dr. Thomas Rinne
Neue ICC Schiedsverfahrensvorschriften gelten ab 01.03.2017

Bei internationalen Lieferverträgen oder sonstigen Transaktionen wollen sich die Vertragsparteien für mögliche streitige Auseinandersetzungen häufig nicht auf die nationalen Gerichte der einen oder anderen Seite einigen. Dann bieten internationale Schiedsgerichte eine gute Alternative. Schiedsgerichte sind in der letzten Zeit im Zusammenhang mit dem Transatlantischen Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (“TTIP“) kontrovers diskutiert worden. Dabei sind häufig die Vorteile eines Schiedsverfahrens als Nachteil dargestellt worden: z.B. dass Schiedsverfahren “geheim“, d.h. unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Für viele Unternehmen wird dies gerade ein Argument für und nicht gegen eine Schiedsvereinbarung sein. Denn nur so ist gewährleistet, dass Details aus geheimhaltungsbedürftigen Vertragswerken – anders als vor einem staatlichen Gericht - nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat ihre Schiedsregeln gerade grundlegend reformiert. Die Änderungen treten am 01.03.2017 in Kraft. Schiedsverfahren sollen in Zukunft transparenter und noch effizienter sein als bisher. Dies wird durch das sog. beschleunigte Verfahren (“Expedited Rules“) erreicht (anwendbar auf alle Auseinandersetzungen mit einem Streitwert von höchstens 2. Mio €).

Dies sind einige der Neuerungen:

  • grundsätzlich ist nur noch ein einziger Schiedsrichter zuständig, gleichgültig was die Parteien in einer vertraglichen Schiedsvereinbarung vorgesehen haben;
  • ein Schiedsauftrag (“Terms of References“) ist bei dem beschleunigten Verfahren nicht vorgesehen;
  • eine Verfahrensmanagementkonferenz findet innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Verfahrensakte durch das Schiedsgericht statt. Der Schiedsspruch ergeht regelmäßig innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Verfahrensmanagementkonferenz.
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