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Mogelverpackungen werden vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt

28/06/2024
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Mogelverpackungen werden vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt

Bei dem Vertrieb von abgefüllten Produkten spielen Verpackungen eine große Rolle, denn bei vielen Lebensmitteln (Getränke, Joghurt, etc.), aber auch bei Kosmetikartikeln (Hautcremes, Shampoo und Ähnliches) steht die Verpackung stellvertretend für das eigentliche, häufig gar nicht von außen sichtbare, Produkt. Die Verpackung dient dabei nicht nur dem Transport dieser abgefüllten Ware, sondern hat einen eigenen Aussagegehalt; die Größe der Verpackung erweckt bei dem Verbraucher eine bestimmte Vorstellung über die Menge des eigentlichen Produkts.

Schon seit einiger Zeit hat sich das Stichwort „Shrinkflation“ für das Phänomen verbreitet, dass Produkthersteller die Erhöhung des nominellen Preises dadurch verhindern, dass sie die Füllmenge eines bestimmten Produkts reduzieren. Da neben dem Endpreis auch der Preis für eine bestimmte Einheit (z.B. 100gr) anzugeben ist, ist dies an sich kein Problem. Kritisch wird eine versteckte Preiserhöhung aber dann, wenn nicht nur die Füllmenge erkennbar reduziert wird, (beispielsweise durch die Angabe des geringeren Gewichts), sondern wenn darüber hinaus die Verpackung so gestaltet wird, dass sie den Verbraucher über die wirkliche Menge oder Beschaffenheit des Inhalts täuscht. Dies ist beispielsweise bei Joghurtbechern der Fall, wenn der Becherboden so erhöht wird, dass die tatsächliche Füllmenge nicht der auf den ersten Blick erkennbaren Bechergröße entspricht.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass eine Mogelverpackung sogar dann vorliegen kann, wenn der Verbraucher die Verpackung – namentlich im Online-Handel – beim Kauf gar nicht in natura in Augenschein nimmt. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Bewerbung des Waschgels im Internet mit der Verpackung, die eine Täuschung über die tatsächliche Füllmenge verursachen kann, irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Dies sei unabhängig von dem gewählten Vertriebsweg und dem konkreten Werbemedium der Fall, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenden Füllmenge steht. Im konkreten Fall hatte das Gericht festgestellt, dass die Waschgeltube nur zu etwa einem Drittel gefüllt war und für diese irreführende Darbietung des Produkts auch keine technischen Erfordernisse vorlagen.

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