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Mitarbeiterentsendungen nach Spanien

30/04/2018
| Sandra Burmann, Carlota Aguirre de Cárcer Luitjens
Mitarbeiterentsendungen nach Spanien

Diejenigen Unternehmen, die Ihre Mitarbeiter für Arbeiten nach Spanien für eine bestimmte Dauer entsenden, müssen diese vorher bei der spanischen Arbeitsbehörde anmelden. Die Pflicht zur Anzeige der Entsendung nach Spanien, die immer vor dem Beginn der Entsendung stattfinden muss, besteht ab dem 8. Kalendertag. Zu beachten ist, dass infolge der neuen Regelung des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2017 der zwingende Inhalt der Entsendungsmitteilungen geändert wurde. Es wird nach wie vor verlangt, dass die Unternehmen folgende Daten angeben:

  1. Komplette Daten des Unternehmens und Ort, an dem das es seinen Sitz und Verwaltung hat;
  2. Daten des rechtlichen Vertreters;
  3. Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingesetzt werden und von dem aus sie entsandt werden sowie die genaue Anschrift des Arbeitsortes in Spanien;
  4. Art der auszuführenden Tätigkeiten;
  5. Voraussichtliche Dauer und geplantes Datum des Beginns und des Endes der Entsendung;
  6. Daten der entsandten Arbeitnehmer.

Zusätzlich werden seit dem Inkrafttreten des erwähnten Königlichen Dekrets folgende weiteren Pflichten festgelegt: a) Benennung eines Ansprechpartners, der bei Bedarf Dokumente und/oder Mitteilungen verschickt und entgegennimmt. b) Benennung einer Kontaktperson als Vertreter, durch den die einschlägigen Sozialpartner während des Zeitraums der Dienstleistungserbringung versuchen können, den Dienstleistungserbringer zur Aufnahme von Kollektivverhandlungen im Aufnahmemitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten zu bewegen.

Die in der Mitteilung angegebenen Daten werden von den Arbeitsbehörden an die spanische Steuerbehörde, die Sozialversicherung, und die Arbeitsaufsicht weitergeleitet. Auf Anforderung und bei Kontrollen müssen die Unternehmen den spanischen Behörden jederzeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeigepflicht nachweisen können. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen im Bereich der Entsendungen, können von den spanischen Behörden mit Geldbußen von 60.-€ bis 6.250.-€ (die Geldbuße kann aufgrund der Schwere des Verstoßes variieren) bestraft werden.

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