Mehrwertsteuererstattung für nichtansässige Unternehmen
Die Mehrwertsteuer ist eine neutrale Steuer. Ihr Zweck besteht darin, dass die Steuer vom Endverbraucher getragen wird und den Unternehmern keine Kosten verursacht. Diese Neutralität wird durch zwei Mechanismen erreicht: den Vorsteuerabzug und die Steuerrückerstattung.
Die Kontroverse besteht darin, dass Unternehmer, die im Geltungsbereich der Steuer ansässig sind, d.h. auf dem Festland und den Balearen, die Mehrwertsteuer über beide Mechanismen zurückfordern können, während Unternehmer, die nicht im Geltungsbereich der Steuer ansässig sind, nur die Rückerstattung beantragen können. Auch dieser Weg ist an materielle und formelle Voraussetzungen geknüpft. Zu letzteren gehört eine Frist von neun Monaten für die Beantragung der Rückerstattung.
Diese unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden (aber in der EU, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla ansässigen) Unternehmern war Gegenstand zahlreicher Urteile. Das jüngste, STS 3926/2024 vom 15. Juli 2024, legt Kriterien fest, indem es über eine mögliche Verletzung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit und der Grundsätze der steuerlichen Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Gleichwertigkeit entscheidet, die durch das Bestehen einer Verjährungsfrist von 9 Monaten für nichtansässige Unternehmen impliziert werden kann.
Bemerkenswert ist der neuartige Ansatz des Rechtsmittels, da der Rechtsmittelführer seine Argumentation auf die Tatsache konzentriert, dass in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige über eine Frist von vier Jahren verfügen, um einen Vorsteuerabzug vorzunehmen oder eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu beantragen, und danach, wenn sie ihren Anspruch gegenüber der Verwaltung aufrechterhalten, über eine weitere Frist von vier Jahren, um eine Rückerstattung zu beantragen. Dagegen können nicht ansässige Steuerpflichtige die Erstattung nur bis zum 30. September des Jahres beantragen, das auf das Jahr folgt, in dem sie die Steuerschuld getragen haben. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. nach Ablauf dieser Frist verfällt der Erstattungsanspruch.
Der Oberste Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass ein solcher Verstoß nicht vorliegt und bestätigt die neunmonatige Verjährungsfrist. Begründet wird dies damit, dass die unterschiedlichen Fristen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht darauf beruhen, ob der Antragsteller Ausländer ist oder nicht, sondern darauf, ob er im Geltungsbereich der Steuer ansässig ist oder nicht. Es handele sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, auf die unterschiedliche Vorschriften anzuwenden seien, so dass keine Diskriminierung vorliege, auf die sich alle Vorwürfe des Rechtsmittelführers stützten. Darüber hinaus betont der Oberste Gerichtshof, dass der EuGH die Festlegung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit befürworte und dass die im spanischen Recht vorgesehene Frist der in der auf den Fall anwendbaren Richtlinie festgelegten Frist entspreche.
Aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs geht klar hervor, wie wichtig es ist, eine qualitativ hochwertige Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um eine strenge Kontrolle der Fristen zu gewährleisten, da die Folgen einer Nichteinhaltung schwerwiegend sein können, wie z.B. der Verlust von Vorsteuererstattungen.