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L’OREAL verliert dessen Marke Aftersun

28/09/2018
| José María Busqué, Baker Tilly Abogados
L’OREAL verliert dessen Marke Aftersun

Am 6. Juni erließ das Landgericht Barcelona eine Entscheidung bez. des Verfalls der spanischen Marke Nr 0390096 „AFTERSUN“, eingetragen im Jahr 1962 für die Klasse 3 (unter anderem: ätherische Öle, Kosmetika, etc.), aus Vulgarisierung des Begriffes. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass „Aftersun“ die übliche Bezeichnung für ein Sonnenpflegeprodukt geworden ist und erklärte ferner auch, dass sich der Markeninhaber L‘OREAL bei der Verteidigung der Marke passiv verhalten hatte, da die Gegenseite in dem Gerichtsstreit beweisen konnte, dass L‘OREAL die Verwendung des Begriffes „After-Sun“ seitens von verschiedenen Wettbewerbern lang toleriert hatte, ohne Klage zu erheben, was letztendich dazu geführt hat, dass das Land-gericht Barcelona den Verfall der Marke erklärt hat.

Dieser Fall, welcher nicht selten in der Markenwelt vorkommt, ist ein gutes Beispiel für die widersprüchlichen Konsequenzen einer erfolgreichen Marke, wenn ein Name so berühmt wird, dass dieser sich nicht mehr von der allgemeinen Bezeichnung des Produkts, auf welches es sich bezieht, unterscheiden kann. In dieser Situation müssen die Inhaber der Marke ein Plus an Schutz durchführen, beispielsweise durch (i) Einlegung rechtlicher Schutzmaßnahmen gegen identische oder ähnliche Zeichen zur Verteidigung der Marke, und (ii) Positionierung des Produkts und der Marke durch Marketing-Kampagnen, so dass der Verbraucher den Titel als „Marke“ wahrnimmt und nicht als Gattungsbegriff, zum Beispiel durch Angabe der Bezeichnung als eingetragene Marke mit Zeichen wie ®, TM, usw.

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