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Kundenstammausgleich Handelsvertreter: Höchster spanischer Gerichtshof bestätigt Rechtsprechung zum Höchstbetrag

27/02/2026
| Michael Fries
Kundenstammausgleich Handelsvertreter: Höchster spanischer Gerichtshof bestätigt Rechtsprechung zum Höchstbetrag

Mit zwei Entscheidungen vom 3. Dezember 2025 hat der spanische Oberste Gerichtshof nach seinem Urteil vom 3. September 2025 eine für die Praxis zentrale Frage des Handelsvertreterrechts eindeutig entschieden: Der Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages darf nicht richterlich gekürzt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit stärkt das Gericht die Rechtssicherheit und bestätigt den zwingenden Charakter der einschlägigen gesetzlichen Regelung. 

In beiden Fällen ging es um Vertragsbeziehungen im Bereich der Telekommunikation. Nach der Vertragsbeendigung verlangten die Handelsvertreter eine Ausgleichszahlung für den aufgebauten Kundenstamm. Die Unternehmerseite argumentierte, dass besondere Umstände – etwa die Marktvolatilität, die Bekanntheit der Marke, umfangreiche Marketingmaßnahmen des Prinzipals oder die kurze Vertragslaufzeit – eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen würde. 

Der Oberste Gerichtshof hat diese Argumentation jedoch klar zurückgewiesen. Er stellte fest, dass der gesetzliche Ausgleichsanspruch zwingender Natur ist und weder vertraglich noch richterlich gemindert werden darf, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist allein der gesetzlich vorgesehene Höchstbetrag, der sich am durchschnittlichen Jahreseinkommen des Handelsvertreters der in den letzten fünf Vertragsjahren erhaltenen Vergütungen orientiert. Externe Faktoren oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen dürften dabei keine Rolle spielen. 

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht ausdrücklich betont, dass selbst objektiv nachvollziehbare Erwägungen – wie der starke Einfluss einer bekannten Marke oder die aktive Kundenakquise durch den Unternehmer – keine Grundlage für eine Reduzierung darstellen. Der Ausgleichsanspruch soll gerade den Mehrwert kompensieren, den der Handelsvertreter dauerhaft für den Unternehmer geschaffen hat und dessen Vorteile Letzterer nach Vertragsbeendigung genießt. 

Die Entscheidungen stehen im Einklang mit dem europäischen Recht. Der Gerichtshof verweist auf die Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die ebenfalls von einem hohen Schutz des Handelsvertreters ausgeht. Damit wird die europarechtskonforme Auslegung des spanischen Handelsvertreterrechts erneut bestätigt. 

Für die Praxis bedeutet dies eine klare Leitlinie: Ist der Ausgleichsanspruch dem Grunde nach gegeben, ist er grundsätzlich in voller Höhe zu zahlen. Unternehmen sollten dies bereits bei der Vertragsgestaltung und insbesondere bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen berücksichtigen. Die Entscheidungen erhöhen aber nicht unbedingt die Planungssicherheit und reduzieren auch nicht unbedingt den Spielraum für Diskussionen, denn sie beseitigen nicht das Dilemma, dass weder das spanische Handelsvertretervertragsgesetz noch die spanische Rechtsprechung einheitliche Regeln zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vorgeben. Eine Sache ist die Limitierung des Ausgleichsanspruchs, eine andere die Berechnung seiner tatsächlichen Höhe, die auf einer Prognose der nach der Vertragsbeendigung dem Unternehmer verbleibenden wirtschaftlichen Unternehmensvorteile und rechtlich kaum fassbarer Billigkeitserwägungen beruht.

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