Kundenausgleichsanspruch nach Eigenkündigung des Handelsvertreters
In einem jüngeren Urteil hat der Spanische Oberste Gerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Eigenkündigung des Handelsvertreters getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Handelsvertreter nach eigener Kündigung des Vertrages einen Anspruch auf Kundenausgleich geltend machen kann.
Geklagt hatte der Handelsvertreter gegen ein Unternehmen aus dem Bereich des Telefonfunks. Die Parteien waren über acht Jahre durch einen Handelsvertretervertrag verbunden. Im Februar 2019 erklärte der Handelsvertreter in einem beweiskräftig zugestellten Schreiben seine „feste, ausdrückliche und endgültige“ Entscheidung, die Zusammenarbeit zu beenden und den Vertrag nicht zu verlängern. Wenige Wochen später versuchte er jedoch, diese Erklärung zurückzunehmen und die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Nach der Vertragsbeendigung verlangte der Handelsvertreter einen Kundenausgleich in Höhe von mehr als 750.000 Euro.
Während das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgab, hob das Berufungsgericht die Entscheidung auf. Der Oberste Gerichtshof bestätigte nun die Abweisung der Klage.
Das Gericht betont zunächst, dass der Kundenausgleich nach Artikel 28 des spanischen Handelsvertretergesetzes zwingenden Charakter hat und vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig verweist das Urteil jedoch auf Artikel 30 des Gesetzes, wonach kein Ausgleichsanspruch besteht, wenn der Handelsvertreter selbst den Vertrag kündigt, es sei denn, die Kündigung beruht auf Umständen, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
Entscheidend war die Auslegung des Kündigungsschreibens vom Februar 2019. Nach Auffassung des Gerichts enthielt dieses eine eindeutige und vorbehaltlose Erklärung des Handelsvertreters, die Vertragsbeziehung zu beenden. Ein Hinweis auf die Bereitschaft zu Verhandlungen über die Modalitäten der Trennung änderte nichts am endgültigen Charakter der Kündigung.
Ebenso stellte der Gerichtshof klar, dass eine wirksam abgegebene Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden kann. Eine spätere Änderung der Meinung des Handelsvertreters bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vertragspartners.
Für die Praxis ist die Botschaft eindeutig: Will ein Handelsvertreter den Vertrag wegen Pflichtverletzungen des Unternehmers kündigen und dennoch einen Kundenausgleich beanspruchen, müssen diese Gründe von Anfang an klar benannt und dokumentiert werden. Andernfalls wird die Vertragsbeendigung als Eigenkündigung gewertet, mit der Folge, dass der Anspruch auf Kundenausgleich entfällt.