Kündigungsbeschränkungen in Handelsvertreterverträgen können unzulässig sein
Im deutschen Handelsvertreterrecht ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit in vielfacher Hinsicht eingeschränkt. Hintergrund hierfür ist regelmäßig der Gedanke, dass der typischerweise schwächere Vertragspartner, nämlich der Handelsvertreter, nicht durch Klauseln belastet werden soll, die ihn finanziell oder in sonstiger Weise unfair gegenüber dem häufig stärkeren Unternehmer (Prinzipal) benachteiligen. So können beispielsweise die gesetzlich vorgesehenen Mindestkündigungsfristen nur dann verlängert werden, wenn die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer ist als für den Handelsvertreter. Die Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) wiederum kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die Unzulässigkeit von Kündigungsbeschränkungen erfasst auch indirekte Wirkungen bestimmter Klauseln. In einer erst vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahre 2023 hat der Bundesgerichtshof nun erneut festgestellt, dass auch vertragliche Vereinbarungen unzulässig sind, welche die Entscheidungsfreiheit des Handelsvertreters bei Kündigungen aus wichtigem Grund de facto beschränken, weil ihm diese Kündigung mittelbar finanzielle oder sonstige Nachteile bringen würde. In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass der Prinzipal dem Handelsvertreter ein variables Darlehen gewährt hatte, welches monatlich bis zu einem bestimmten Betrag mit Provisionsforderungen verrechnet werden sollte. Der BGH hat die vertragsgemäße Darlehensgewährung wie eine Vorschusszahlung auf künftige Provisionsforderungen des Handelsvertreters bewertet. Da die Darlehensforderung nach der vertraglichen Vereinbarung in Folge der Beendigung des Handelsvertretervertrages sofort zur Rückzahlung fällig sein sollte, hat der BGH diese Regelung für unwirksam gehalten, denn durch die Fälligstellung des Darlehens wurde der Handelsvertreter in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, das Vertragsverhältnis zum Unternehmer durch fristlose Kündigung zu beenden.
Ob allerdings eine derartige Vertragsbestimmung tatsächlich eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts darstellt, ist nach der Ansicht des Gerichts von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Die mit einer solchen Kündigung verbundenen Nachteile müssen also ein erhebliches Gewicht haben, das grundsätzlich geeignet ist, die Entscheidung des Handelsvertreters, eine Kündigung auszusprechen oder nicht, zu beeinflussen.