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Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund – was unbedingt zu beachten ist

30/06/2021
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund – was unbedingt zu beachten ist

In Handelsvertreterverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass eine Vertragspartei sich aus wichtigem Grund, d.h. insbesondere ohne Einhaltung einer vertraglich vereinbarten oder der gesetzlich geltenden Kündigungsfrist, von dem Vertrag lösen möchte. Ursachen hierfür können beispielsweise die Nichtzahlung von Provisionen durch den Unternehmer oder vertragliche Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht seitens des Handelsvertreters sein. Nicht selten werden allerdings auch angeblich wichtige Gründe vorgeschoben, um sich vorzeitig aus seiner sonst längerfristigen vertraglichen Bindung zu befreien. Dann kommt es in der Regel zu einem Rechtstreit. Grundsätzlich ist bei außerordentlichen Kündigungen – wie bei Kündigungserklärungen ganz allgemein – darauf zu achten, dass die Kündigungserklärung schriftlich (nicht zuletzt aus Beweisgründen) abgegeben wird und es einen geeigneten Nachweis für den Zugang der Kündigungserklärung (beispielsweise Einschreiben/Rückschein oder Zustellung durch Gerichtsvollzieher) gibt.

Abgesehen von diesen Formalien ist aber auch der Inhalt der Kündigungserklärung zu bedenken. Zwar gilt der Grundsatz, dass die Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung noch später “nachgeschoben“ werden können, beispielsweise in der Korrespondenz über die Wirksamkeit der Kündigung. Allerdings stellt dieser Grundsatz tatsächlich für die kündigende Vertragspartei eine Falle dar, denn wenn mit der außerordentlichen Kündigung auch bezweckt werden soll, dass der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch verliert - er ihm vom Gesetzes wegen andernfalls zwingend zusteht -, ist es nach der Rechtsprechung erforderlich, dass die Gründe, welche eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, im Kündigungsschreiben selbst schon genannt worden sind. Dies ist das Ergebnis einer europarechtskonformen Auslegung der entsprechenden Rechtsvorschriften in § 89b HGB.

Diese Auslegung ist erst kürzlich in einem Beschluss von dem Oberlandesgericht Köln bestätigt worden (Beschluss vom 01.03.2021 – 19 U 148/20). Deshalb kann man nur empfehlen, außerordentliche Kündigungsgründe immer schon in dem Kündigungsschreiben zu erwähnen und sie auch so konkret zu benennen, dass es hierüber nicht anschließend zum Streit kommt.

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