Können VW-Händler wegen des Diesel-Skandals aufatmen?
Nicht nur der VW-Konzern ist von den rechtlichen Folgen der Abgasmanipulationen bei Dieselfahrzeugen betroffen. Aus der Sicht eines Fahrzeugkäufers ist der Händler primär verantwortlich, wenn es um Mängel des Fahrzeugs geht – und ein Softwaremangel wie bei den betroffenen Dieselfahrzeugen gehört dazu. Deshalb haben nach Pressemeldungen schon viele Käufer Ansprüche gegen ihren Händler geltend gemacht.
Das Landgericht Bochum hat nun die erste Klage eines VW-Käufers gegen den Händler zu entscheiden. Der Käufer nimmt den Händler, bei dem er das Fahrzeug gekauft hat, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Er ist wegen des Softwarefehlers, der zu den falschen Angaben über den Schadstoffausstoß führt, von dem Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises – gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
In der mündlichen Verhandlung, die Anfang März stattfand, äußerte das Landgericht Bochum die Ansicht, dass solch ein Softwarefehler nicht zur Rückgängigmachung des gesamten Kaufvertrages berechtigt. Denn nach der Rechtsprechung ist bei einem Sachmangel nur dann ein Rücktritt vom Kaufvertrag zulässig, wenn der Mangel erheblich ist; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand für die Beseitigung des Fehlers mehr als 1 % des Kaufpreises ausmacht. Im konkreten Fall belief sich der Kaufpreis auf 38.000 €. Der Softwarefehler, der Auslöser für den Diesel-Skandal war, kann jedoch von einer Fachwerkstatt innerhalb von ca. 30 Minuten behoben werden und das dafür erforderliche Softwareupdate kostet nicht mehr als 100 €.
Wenn sich die Parteien nicht noch einigen, wird das Landgericht Bochum wohl die Klage abweisen. Die Rechtsfrage wird aber kontrovers diskutiert, es ist durchaus möglich, dass das Berufungsgericht oder andere Gerichte in Deutschland zu einer anderen Einschätzung kommen. Die VW-Händler sollten sich also auf eine längere Phase der Rechtsunsicherheit einrichten.