KI-generierte Modeinhalte: Schutzmöglichkeiten und Haftungsrisiken
Generative Künstliche Intelligenz ist in der Modebranche längst angekommen. Entwürfe, Muster, Produktdarstellungen und Kampagnenbilder lassen sich schnell erstellen. Rechtlich stellt sich vor allem die Frage nach Urheberrechtsschutz und Nutzungsrisiken.
Nach deutschem Urheberrecht setzt Schutz eine persönliche geistige Schöpfung voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bei KI-generierten Inhalten kommt es darauf an, ob sich im Ergebnis freie und kreative Entscheidungen eines Menschen widerspiegeln. Das AG München entschied am 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25), dass KI-Ergebnisse schutzfähig sein können, der menschliche schöpferische Einfluss das Ergebnis aber hinreichend prägen muss. Wiederholtes Prompting genügt nicht, wenn wesentliche Gestaltungsentscheidungen der KI überlassen bleiben. Das OLG Düsseldorf konkretisierte dies am 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26): Allgemeine und ergebnisoffene Anweisungen reichen nicht aus; auch die bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen begründet keinen Urheberrechtsschutz. Modeunternehmen sollten ihren kreativen Beitrag dokumentieren und Marken- oder Designschutz prüfen. Daneben besteht das Risiko, Rechte Dritter zu verletzen. Nach dem OLG Düsseldorf führt die Verwendung eines geschützten Werkes als KI-Ausgangsmaterial nicht automatisch zu einem rechtsverletzenden Ergebnis. Entscheidend ist, ob geschützte schöpferische Elemente des Ausgangswerks wiedererkennbar übernommen werden. Das LG Frankfurt am Main entschied am 27. Mai 2026 (Az. 2-06 O 347/25) zu KI-bearbeiteten Produktbildern. Eine Rechtsverletzung wurde verneint, weil geschützte Merkmale des Ausgangsbildes nicht hinreichend wiedererkennbar waren. Offen blieb, ob bereits das Hochladen eines geschützten Bildes in ein KI-System eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG darstellt. Fremde Bilder oder Designs sollten daher nur bei ausreichenden Nutzungsrechten eingesetzt werden.
Auch in Spanien knüpft das Urheberrecht an menschliches Schaffen an. Nach Art. 5 Abs. 1 TRLPI ist Urheber die natürliche Person, die ein Werk schafft. Das spanische Zentralregister weist darauf hin, dass KI die Mitwirkung eines Menschen an einem registrierbaren Werk nicht ersetzen kann.
Seit dem 2. August 2026 gelten Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO. Anbieter generativer KI müssen solche Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen. Für Modeunternehmen ist besonders Art. 50 Abs. 4 KI-VO relevant: Bei Deepfakes besteht eine Offenlegungspflicht; für erkennbar künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Inhalte gelten Erleichterungen. Nicht jedes KI-generierte Kampagnenbild muss daher sichtbar gekennzeichnet werden.
Unternehmen sollten KI-Systeme, Ausgangsmaterialien, menschliche Gestaltungsentscheidungen und die Rechte am Ergebnis dokumentieren. Verträge mit Agenturen und Technologieanbietern sollten KI-Nutzung, Rechteübertragung, Haftung und Freistellung regeln. Generative KI eröffnet kreative Chancen, verlangt aber frühzeitige Rechteklärung und rechtliche Absicherung.