Kein automatischer Schadensersatz im Falle der fristlosen Kündigung eines Vertragshändlervertrages ohne wichtigen Grund

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich der Oberste Gerichtshof erneut zur fristlosen Kündigung eines unbefristeten Vertriebsvertrags und den daraus resultierenden Entschädigungsansprüchen geäußert.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ende 2011 vereinbarten zwei Unternehmen mündlich einen Vertriebsvertrag für die Autonome Gemeinschaft Madrid, wonach das eine Unternehmen den Vertrieb der vom anderen Unternehmen hergestellten Weine übernahm. Dieser unbefristete Vertrag wurde fünf Jahre lang ohne Festlegung einer Mindestabnahmemenge erfüllt, und der Vertragshändler handelte mit geschäftlicher Autonomie. Im Dezember 2016 kündigte der Weinhersteller den Vertrag einseitig und fristlos und beauftragte einen Dritten mit dem Vertrieb, was eine entsprechende Schadenersatz- und Ausgleichsforderung seitens des Vertragshändlers nach sich zog.
Der Vertragshändler argumentierte, dass seit 2012 ein mündlicher Vertrag über den Alleinvertrieb bestanden habe und die Kündigung ohne wichtigen Grund und ohne eine Gewährung einer ausreichenden Kündigungsfrist erfolgt sei, und forderte eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatsdurchschnittsumsätzen. Der Weinhersteller räumte das Bestehen eines mündlichen Vertriebsvertrags ein, bestritt jedoch die Exklusivität und machte geltend, dass der Vertragshändler Produkte anderer Marken verkaufte und die Kündigung auf geschäftliche Meinungsverschiedenheiten zurückzuführen sei. Er bestritt die Verpflichtung, dem Vertragshändler eine Entschädigung wegen fehlender Kündigungsfrist zu zahlen, da diesem kein Schaden entstanden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Kassationsbeschwerde des Weinherstellers, der in zweiter Instanz verurteilt worden war, statt und bestätigte das Urteil der ersten Instanz, das dessen Entschädigungspflicht verneint hatte. Der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) führte aus, dass eine fristlose Kündigung zwar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen könne, eine Entschädigung jedoch nur dann zu leisten sei, wenn der entstandene Schaden nachgewiesen werde.
In diesem Fall hatte der Händler angesichts des geringen Umsatzes, und der schnellen Ersetzung des Weinvertriebs keinen wirtschaftlichen Schaden nachgewiesen, der auf die fristlose Kündigung zurückzuführen war. Daher lehnte das Gericht eine Entschädigung bereits dem Grunde nach ab.
Der Oberste Gerichtshof lehnte auch einen Ausgleich für den Kundenstamm ab, der nicht automatisch gewährt werden könne, sondern eine Einzelfallprüfung und den tatsächlichen Nachweis einer ungerechtfertigten Bereicherung erforderte.
Das Urteil stellt klar, dass in unbefristeten Vertriebsverträgen eine fristlose Kündigung nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung begründet, sondern dass der entstandene Schaden nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus bestätigt es, dass die analoge Anwendung der Entschädigungsregelungen des Handelsvertretervertrags mit Vorsicht und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls erfolgen muss.