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Kaufverträge über im Bau befindliche Wohnungen. Missbräuchliche Klauseln.

31/03/2016
| Marina Nicolás
Kaufverträge über im Bau befindliche Wohnungen.  Missbräuchliche Klauseln.

In seinem Urteil vom 16. Januar 2016 hat der Oberste Gerichtshof Stellung zu der Wirksamkeit einer Klausel genommen, die in einen Kaufvertrag über eine sich im Bau befindliche Immobilie aufgenommen wurde und die Verkäuferin dazu befugte, die im Voraus von der Käuferin bezahlten Beträge, für den Fall, dass sich der Vertrag wegen Nichterfüllung durch die letztere auflösen sollte, zurückzubehalten.

In dem beurteilten Sachverhalt hatte die Verkäuferin in eine Fristverlängerung zur Übergabe der Wohnung mit der Erwartung der Pflichterfüllung seitens der Käuferin eingewilligt, bevor sie die Auflösung des Vertrages verlangen würde. Als die Verkäuferin die Vertragsauflösung verlangte, beantragte die Käuferin, dass die fragliche Strafklausel für nichtig erklärt werde, da sie sie für missbräuchlich hielt. Ihr zu Folge schaffe, die vom Bauträger auferlegte Strafe ein großes Ungleichgewicht in den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, da von der Käuferin eine unverhältnismäßig hohe Entschädigung im Vergleich zu den mutmaßlichen Schäden und Beeinträchtigungen, die bei Nichterfüllung entstehen können, vorgesehen werde. Das Gericht schätzte die Klausel jedoch nicht als missbräuchlich ein und hielt ihre Wirksamkeit im Vertrag aufrecht, da es davon ausgeht, dass die der Käuferin gewährte Fristverlängerung dazu führe, dass im Zeitpunkt der Vertragsauflösung auf Grund ausschließlichen Verschuldens der Käuferin, die Wohnung eine Wertminderung von 40% im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Vertragsschließung geltenden Preise erleide. Daher sei die im Vertrag vorgesehene Strafklausel verhältnismäßig zur Höhe der von der Verkäuferin erlittenen Schäden und Beeinträchtigungen.

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