Kaufpreisklauseln im Unternehmenskaufvertrag ‒ Variabler Kaufpreis: Working Capital

Die März-Ausgabe des Newsletters zu Kaufpreisklauseln im Unternehmenskaufvertrag behandelte die Überleitung des Enterprise Values zum Equity Value der Zielgesellschaft. Kurz zur Erinnerung: Der Enterprise Value ist das Ergebnis einer ertragswertbasierten Bewertung des Unternehmens. Der Equity Value entspricht dem Marktwert des Eigenkapitals unter Berücksichtigung der Nettoverschuldung.
Neben dieser Cash/Debt Free-Anpassung erfolgt in der Transaktionspraxis eine Anpassung bezogen auf das Nettoumlaufvermögen der Zielgesellschaft. Diese wird als Working Capital-Anpassung zum Stichtag der Unternehmensübertragung bezeichnet. Hierdurch soll eine Manipulation der kaufpreisrelevanten Cash-Positionen durch den Verkäufer (kurz) vor dem wirtschaftlichen Stichtag unterbunden werden. Eine solche Manipulation zugunsten des Verkäufers kann darin bestehen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Closing an eine Bank abzutreten. Hierdurch wird das Nettoumlaufvermögen reduziert und die Cash-Position erhöht. Umgekehrt soll auch eine Manipulation zugunsten des Käufers vermieden werden, zum Beispiel durch eine vorgezogene Zahlung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. In diesem Fall verringert sich die kaufpreisrelevante Cash-Position, während sich das Nettoumlaufvermögen erhöht.
Die Parteien, insbesondere der Verkäufer, verpflichten sich deshalb in dem Unternehmenskaufvertrag, den Betrieb des Unternehmens in der Phase zwischen Signing und Closing im Einklang mit der bisherigen unternehmerischen Praxis und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
Zudem wird regelmäßig vertraglich vereinbart, dass der Kaufpreis nach der Cash/Debt-Anpassung um Veränderung des Nettoumlaufvermögens gegenüber einer zwischen den Parteien im Unternehmenskaufvertrag festgelegten Zielgröße (Working Capital) angepasst wird. Übersteigt das Nettoumlaufvermögen der Stichtagsbilanz das Working Capital, so erhöht sich der Kaufpreis. Bei einem Unterschreiten der Zielgröße wird der Kaufpreis hingegen nach unter korrigiert.
Die Bestimmung des Working Capitals erfolgt auf der Grundlage des „normalisierten“ Nettoumlaufvermögens des Zielunternehmens. Dieses wird anhand einer periodenbezogenen Betrachtung unter Berücksichtigung des Jahresdurchschnitts ermittelt. Hierdurch sollen unterjährige saisonbedingten Schwankungen außer Acht bleiben. In der Praxis kann das vertraglich festgelegte Working Capital eine konkrete Zielgröße sein oder eine Bandbreite umfassen. Der Käufer wird an der Vereinbarung eines konkreten Working Capital-Werts interessiert sein, um Manipulationen auszuschließen.
Die vertragliche Herausforderung besteht darin, die der Berechnung des Working Capitals zugrundeliegenden Positionen möglichst genau zu adressieren. In der Praxis wird hierfür regelmäßig auf die gesetzliche Definition im Handelsgesetzbuch (HGB) oder in den International Financial Reporting Standards (IFRS) zurückgegriffen.