Handelsvertreter: Steuerrechtliche Einordnung des Kundenstammausgleichs
Bei Beendigung eines Handelsvertretervertrages steht dem Handelsvertreter in aller Regel ein Ausgleichsanspruch für den von ihm generierten oder erweiterten Kundenstamm zu, vorausgesetzt dieser kann vom Unternehmen in der Zukunft gewinnbringend genutzt werden.
Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Ausgleichszahlung unstreitig um ein aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkommen, das der spanischen Einkommenssteuer unterliegt.
Fraglich ist, ob ein Handelsvertreter in Bezug auf die vom Unternehmen erhaltene Ausgleichszahlung die im Einkommenssteuergesetz vorgesehene Reduzierung von 30% beanspruchen kann. So sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass Nettoeinkünfte aus gewerblicher Tätigkeit mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren, sowie solche die als offensichtlich unregelmäßige Einkünfte einzustufen sind, um 30 % reduziert werden können, wenn sie in beiden Fällen einem einzigen Steuerzeitraum zuzurechnen sind.
Die Ausführungsverordnung zum spanischen Einkommenssteuergesetz definiert als offensichtlich unregelmäßige Einkünfte unter anderem Entschädigungen aus der Einstellung einer Gewerbstätigkeit oder als Ersatz für zeitlich unbestimmte wirtschaftliche Ansprüche.
In einer jüngst ergangenen verbindlichen Auskunft der spanischen Steuerbehörden haben diese (erneut) die Anwendung der 30%igen Reduzierung auf den Ausgleichsanspruch eines in Rente gegangenen Handelsvertreters verneint. Zum einen, folge aus den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsvertretervertragsgesetztes über den Kundenstammausgleich, dass die Ausgleichszahlung nicht auf der Einstellung der Gewerbstätigkeit beruhe, sondern auf der Beendigung der Vertragsbeziehung. Zum anderen handele es sich bei der Ausgleichszahlung auch nicht um den Ersatz zeitlich unbestimmter wirtschaftlicher Ansprüche.
Darüber hinaus sei der Ausgleichsanspruch auch nicht in einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren entstanden, sondern im Moment der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Der Handelsvertreter, der eine Kundenstammausgleichszahlung erhält, hat diese somit zur Einkommensteuer zu erklären, ohne die gesetzlich vorgesehene Steuerreduzierung in Höhe von 30% des Nettobetrages zur Anwendung bringen zu können.
Eine weitere Frage stellt sich, ob der Ausgleichsbetrag der Mehrwertsteuer unterliegt. In diesem Punkt besteht Uneinigkeit zwischen der spanischen Steuerverwaltung und der deren Entscheidungen überprüfenden spanischen Gerichte.
Während die spanische Steuerverwaltung der Auffassung ist, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters um eine Vergütung für die geleisteten Dienste handelt, geht die spanische Rechtsprechung davon aus, dass es sich um den Ausgleich der vom Unternehmen zukünftig aus dem Kundenstamm erzielten wirtschaftlichen Nutzen handelt.
Fraglos ist hier der Auffassung der spanischen Gerichte zu folgen, die dem Rechtsnatur des im Handelsvertretervertragsgesetz geregelten Ausgleichsanspruchs entspricht.
Dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist daher keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen