Haftung des Geschäftsführers für Sozialabgaben in der Unternehmenskrise
Besondere Haftungsrisiken ergeben sich für den GmbH-Geschäftsführer, wenn er es versäumt, dafür zu sorgen, dass die von der Gesellschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter abgeführt werden. Das Sozialversicherungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber (die GmbH) bei Fälligkeit zur Zahlung der Beiträge.
Dieser besteht aus einem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern die GmbH als Arbeitgeberin Adressatin dieser Abgabepflicht ist, trifft den Geschäftsführer die persönliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Eine Besonderheit liegt darin, dass eine Pflichtverletzung nicht nur eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung, sondern insbesondere eine strafrechtliche Haftung zur Folge haben kann. Gemäß § 266a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Ähnliches gilt für das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers auch in der Unternehmenskrise vor Eintritt der Insolvenzreife in Betracht. Denn bei erkannter wirtschaftlicher Schieflage des Unternehmens ist für die Verwirklichung der Straftat ausreichend, dass der Geschäftsführer es vorwerfbar unterlassen hat, bereits vor Beitragsfälligkeit die spätere Zahlung der Arbeitnehmeranteile sicherzustellen. Geeignete Sicherungsmaßnahmen können nach der Rechtsprechung des BGH die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung von Rücklagen sein. Dagegen ist der Geschäftsführer nicht verpflichtet, sich hierfür Kreditmittel zu beschaffen, wenn deren Rückzahlung nicht gewährleisten ist. Der Geschäftsführer ist gut beraten, eine noch vorhandene Liquidität im Unternehmen nicht zur Befriedigung anderweitiger Verbindlichkeiten zu nutzen.