Gesetzesänderungen im Bereich der Mehrwertsteuer

Im Folgenden sind einige der jüngsten Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer aufgeführt.
Steuersätze im Jahr 2025:
Der Mehrwertsteuersatz von 4 % gilt für folgende Lebensmittel: Brot; Mehl für die Brotherstellung; natürliche, zertifizierte, pasteurisierte, konzentrierte, entrahmte, sterilisierte, ultrahocherhitzte, eingedickte, pulverisierte und fermentierte Milch(*); Käse, Eier, Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Knollen und Getreide, die nach dem Lebensmittelkodex als natürliche Produkte gelten; Olivenöl.
- Der Mehrwertsteuersatz von 10 % gilt für Transaktionen im Zusammenhang mit Saatölen und Teigwaren.
- Der Mehrwertsteuersatz von 21 % gilt für die Stromversorgung.
(*) Gültig seit dem 22. Dezember 2024
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Steuerlagern für Benzin, Gasöl oder Biokraftstoffe:
- Beendigung der Regelung für andere Lager als Zolllager
Diese Änderung sieht vor, dass für Benzin, Gasöl und Biokraftstoffe, die zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind, die Regelung für andere Lager als Zolllager als beendet gilt, sobald das Erzeugnis aus dem Steuerlager entnommen wird. Diese Entnahme wird stets dem letzten Einlagerer zugerechnet, der die entsprechende Mineralölsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten hat. Ist der Inhaber des Steuerlagers zugleich Eigentümer des Erzeugnisses, so ist er für die Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten verantwortlich.
Der letzte Einlagerer oder, wenn dieser gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist, der Eigentümer muss eine Sicherheit für die Entrichtung der Mehrwertsteuer leisten. Dies betrifft die spätere steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Lieferung des entnommenen Erzeugnisses.
- Sicherheit für die Entrichtung der Mehrwertsteuer
Der letzte Einlagerer von Benzin, Gasöl und Biokraftstoffen, die aus dem Steuerlager entnommen und als Kraftstoff verwendet werden sollen, oder der Inhaber des Steuerlagers, sofern er Eigentümer dieser Erzeugnisse ist, ist verpflichtet, eine Sicherheit (Bankgarantie oder Kaution) zu hinterlegen. Diese Sicherheitsleistung gewährleistet die Zahlung der Mehrwertsteuer auf spätere steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Lieferungen dieser Erzeugnisse.
Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn dem letzten Einlagerer oder gegebenenfalls dem Inhaber des Steuerlagers der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Übergangsregelung vorgesehen ist.
- Monatlicher Steuerzeitraum
Inhaber von Steuerlagern für Benzin, Gasöl oder Biokraftstoffe sowie Personen, die diese Erzeugnisse aus dem Steuerlager entnehmen, sind verpflichtet, die Mehrwertsteuer monatlich abzuführen.