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Gesetzentwurf zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorgelegt

31/10/2018
| Jan Herbrechter
Gesetzentwurf zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Eindämmung des Abmahnmissbrauchs durch unseriöse Abmahner vorsieht.

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” soll den Praktiken von unseriösen Kanzleien und Verbänden ein Ende bereitet werden, die unerhebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen ausnutzen.

Diese sind oftmals weniger am Schutz des Wettbewerbsrechts interessiert, sondern sind nur darauf aus sich auf Kosten der Abgemahnten, häufig kleine und mittlere Unternehmen, die sich ihrer Verstöße nicht bewusst waren, zu bereichern. Beispielsweise geschieht dies durch die Geltendmachung unangemessen hoher Vertragsstrafen bei wiederholten, jedoch unerheblichen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Dazu kommen dann noch ausufernde Anwaltskosten sowie Entschädigungszahlungen mit denen die abgemahnten Unternehmen konfrontiert werden.

Der Entwurf von Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) sieht höhere Anforderungen an die Kläger bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände vor, sowie eine Beschränkung des Streitwerts bei unerheblichen Verstößen, um die Anreize finanzieller Art solcher Abmahnungen zu verringern. Außerdem umfasst der Entwurf die Möglichkeit eines Gegenanspruchs des Abgemahnten gegen den Abmahnenden in unberechtigten Fällen.

Darüber hinaus soll auch die Zahl der Mahnberechtigten eingeschränkt werden. Nach dem Gesetzentwurf soll ein Mitbewerber nur noch dann abmahnberechtigt sein, wenn er „in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt”. Nach bisheriger Rechtslage konnte jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung fordern, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

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