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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

30/04/2019
| Dr. Thomas Rinne
Ley para la protección de los secretos empresariales

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen war im deutschen Recht bisher nur unzureichend geregelt. Im Rahmen einer EU-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber diesen Bereich nun erstmals in einem eigenen Gesetz geregelt.

Eine der wesentlichen Neuerungen des Gesetzes besteht darin, dass nun der Begriff des Geschäftsgeheimnisses erstmals gesetzlich definiert wird und die Anforderungen an den Schutz dadurch erhöht werden. Unter den Begriff fallen Informationen, „die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert” sind, also typischerweise Know How, Kundendaten, Preislisten u.ä.. Der Geschäftsinhaber erlangt den Schutz durch das Gesetz in Zukunft aber nur noch, wenn er den Umständen nach angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung vornimmt und dies in einem Rechtsstreit auch beweisen kann. Es ist also dringend zu empfehlen, dass Unternehmen mit Blick auf das neue Recht überprüfen, ob die betriebsinternen Maßnahmen ausreichen und hierüber eine Dokumentation anlegen. Dazu gehört beispielsweise, dass Informationen, die unter den Schutz des Gesetzes fallen sollen, besonders sorgfältig verwahrt werden müssen, sodass nur bestimmte Personen Zugang dazu haben dürfen und Zugangsschranken eingerichtet werden müssen. Herkömmlich bedeutet dies, dass Know How unter Verschluss gehalten werden muss, gemünzt auf elektronisch gespeicherte Daten, dass sichere Passwörter an einen möglichst engen Personenkreis vergeben werden. Es gibt keine allgemeingültige Regel für „angemessene Schutzmaßnahmen“, außer dass diese umso strenger sein müssen je wichtiger die Geheimhaltung der Information für das Unternehmen ist.

Neuerungen gibt es ferner insofern, als dass sog. reverse engineering in Zukunft erlaubt ist, also vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte; für „Whistleblower“ gibt es unter Umständen Rechtfertigungsgründe, wenn die Anzeige von Missständen auch im öffentlichen Interesse liegt.

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