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Gesellschafterbürgschaft gegenüber Dritten = persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft in der Insolvenz?

30/06/2016
| Florian Roetzer, LL.M.
Gesellschafterbürgschaft gegenüber Dritten = persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft in der Insolvenz?

Gerade bei jüngeren Unternehmungen in der Rechtsform der GmbH ohne nennenswerter Eigenkapitalausstattung ist es üblich, dass die Gesellschafter zur Erlangung einer Fremdfinanzierung gegenüber dem finanzierenden Dritten – in der Regel der Bank – persönlich Sicherheit leisten müssen. Rechtlich geschieht dies durch Stellung einer Bürgschaft. Dadurch verpflichten sich die Gesellschafter gegenüber der Bank zur Rückführung des Darlehens. 

Damit ist in der Praxis nicht genug: Soll beispielsweise mit dem Darlehen der Kauf eines Grundstücks finanziert werden, wird sich die finanzierende Bank zusätzlich eine Grundschuld zur Absicherung ihrer Ansprüche bestellen lassen. Rechtlich spricht man in diesem Fall von einer sog. Doppelbesicherung. Muss nun die Gesellschaft als Darlehensnehmer vor (vollständiger) Rückführung des Darlehens Insolvenz anmelden, kann die finanzierende Bank wählen, ob sie zur Befriedigung ihrer offenen Ansprüche aus der Bürgschaft der Gesellschafter oder aus der Grundschuld vorgeht. Sie wird sich aus Effizienzgründen regelmäßig für eine Vollstreckung in die Grundschuld entscheiden. Erlangt die Bank hierdurch einen Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag, so werden die Gesellschafter als Bürgen gegenüber der Bank frei. Denn die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, für deren Erfüllung sich die Gesellschafter persönlich verpflichtet haben, bestehen nicht mehr. 

Aber Vorsicht: Leider bleibt es nicht bei dieser Befreiung, wenn der Insolvenzverwalter gegenüber den Gesellschaftern die sog. Insolvenzanfechtung erklärt. Diese Maßnahme hat zur Folge, dass die Gesellschafter gegenüber dem insolventen Unternehmen in der Höhe des Betrages, der an die Bank im Rahmen der Vollstreckung aus der Grundschuld ausgekehrt worden ist, haften. Die Haftung gegenüber der Bank geht sozusagen auf die Gesellschaft über. Mit dieser Folge rechnen die sich verbürgenden Gesellschafter in der Regel nicht, wenn daneben noch weitere, werthaltige Sicherheiten (wie Grundschulden) bestehen.

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