Franchisevertrag – Preisbindung durch den Franchisegeber
Der Oberste Gerichtshof hat sich erneut zu einem klassischen Problem bei Franchiseverträgen geäußert: der Preisbindung durch den Franchisegeber. Dies tat er in seinem Urteil vom 9. April 2026 mit einer klaren Botschaft von großer praktischer Tragweite: Die verbindliche Festsetzung von Verkaufspreisen stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, der zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags führen kann, selbst wenn dieser bereits beendet ist.
In dem Fall standen sich ein Franchisegeber aus der Parfümeriebranche und eine ehemalige Franchisenehmerin gegenüber. Der Vertrag verpflichtete Letztere, die einseitig von der Franchisezentrale festgelegten Preise anzuwenden, die diese jederzeit ändern konnte. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eröffnete die Franchisenehmerin ein neues, ähnliches Geschäft, woraufhin der Franchisegeber unter Berufung auf eine nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklausel 12.000 Euro von ihr forderte.
In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben. Das Provinzgericht hob das Urteil jedoch auf, da es den Vertrag wegen Verstoßes gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und das Wettbewerbsgesetz für absolut nichtig hielt, da er verbindliche Preise vorschrieb. Der Rechtsstreit gelangte durch eine Kassationsbeschwerde des Franchisegebers vor den Obersten Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Entscheidung des Provinzgerichts in vollem Umfang. Er erinnert daran, dass Klauseln, die direkt oder indirekt die Verkaufspreise festlegen, von Rechts wegen nichtig sind, und dass, wenn diese Klausel einen wesentlichen Bestandteil des Geschäfts betrifft – wie es beim Franchise der Fall ist –, dies zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags führen kann. Diese Nichtigkeit ist absolut, wirkt rückwirkend (ex tunc) und erlischt nicht dadurch, dass der Vertrag erfüllt oder beendet wurde.
Ein besonders wichtiger Aspekt des Urteils ist, dass es klarstellt, dass die Nichtigkeitsklage auch dann erhoben werden kann, wenn der Vertrag bereits nicht mehr in Kraft ist, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Im vorliegenden Fall lag ein solches Interesse vor, da die Nichtigerklärung die Anwendung der Vertragsstrafe und der Wettbewerbsbeschränkung verhinderte, auf denen die finanzielle Forderung des Franchisegebers beruhte.
Und was geschieht, wenn ein Vertrag für nichtig erklärt wird? Der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass die Folge nicht darin besteht, „die Dinge so zu belassen, wie sie sind“, sondern in der gegenseitigen Restitution der Leistungen gemäß Artikel 1303 des Codigo Civil: Jede Partei muss das Erhaltene, einschließlich der Erträge und Zinsen, so weit wie möglich zurückgeben.
Dieses Urteil bekräftigt eine bereits gefestigte Rechtsprechung und sendet eine klare Warnung an die Franchise-Branche: Die Kontrolle des Wiederverkaufspreises unterliegt sehr strengen Grenzen. Werden diese überschritten, führt dies nicht nur zur Unwirksamkeit der problematischen Klausel, sondern kann den gesamten Vertrag zunichte machen und wichtige Vereinbarungen wie Vertragsstrafen oder das nachvertragliche Wettbewerbsverbot außer Kraft setzen. Eine Erkenntnis, die bei der Gestaltung von Verträgen unbedingt berücksichtigt werden sollte.