Fehlende Genehmigung für Gemeinschaftsschwimmbecken: ausreichend für Vertragsauflösung
In seinem Urteil vom 7. Oktober 2016 musste der Oberste Gerichtshof entscheiden, ob das Fehlen der Genehmigung für ein Gemeinschafts-schwimmbad ausreichend Gewicht hat, um einen Kaufvertrag aufzulösen, wenn das Schwimmbad bereits errichtet wurde. In erster Instanz wurde entschieden, dass das Fehlen der Genehmigung nicht zur Auflösung des Vertrages führen könne, da es sich um eine verwaltungsrechtliche Formalität handele. Allenfalls könne eventuell ein Anspruch der Käufer auf Schadensersatz wegen der Säumnis bestehen. Das Landgericht, welches über die Berufung entschied und ebenso der Oberste Gerichtshof, welcher das Urteil des Landgerichts bestätigte, zeigten das Gegenteil auf.
Das genannte Urteil erklärte die Auflösung des Vertrages und verurteilte die Verkäuferin dazu, die auf den Kaufpreis getätigten Zahlungen zurückzuerstatten. Es entschied, dass das Fehlen der gemeindlichen Genehmigung für die Benutzung der Gemeinschaftsschwimmbäder eine wesentliche Nichterfüllung darstelle, die die von den Käufern geforderte Vertragsauflösung rechtfertige, da bereits in der Werbung für das Bauvorhaben bekundet wurde, dass im Bau zwei Schwimmbäder enthalten sein würden. Weiterhin weist die Entscheidung darauf hin, dass in der im Kaufvertrag vorhandenen Qualitätsbeschreibung, im Anhang über Konstruktionsmerkmale und im Abschnitt über die Außen-und Gemeinschaftsbereiche auf die genannten Schwimmbäder Bezug genommen wurde. Die aus der Werbung und der Qualitätsbeschreibung resultierenden vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers seien daher sehr wohl wesentlich und deren Nichterfüllung habe, so der Oberste Gerichtshof, mithin auflösende Wirkung, da die Verkäuferin den Käufern die Pflicht zur Einholung der Genehmigung auch nicht auferlegen konnte, war dies doch ausdrücklich vertraglich als Pflicht der Verkäuferin vereinbart.