EuGH konkretisiert Begriff des „Handelsvertreters“
Für Unternehmer sind manche Streitigkeiten vor Gerichten kaum nachvollziehbar, zumal wenn es dabei scheinbar nur um sprachliche Feinheiten geht. Aber bei der Auslegung von Gesetzen und Verträgen kommt es häufig auf jede Nuance an. So kam es auch, dass der EuGH in einer im Juni 2020 veröffentlichten Entscheidung (Rechtssache C-828/18) darüber zu befinden hatte, wie der Begriff „négocier“ in der französischen Fassung der Handelsvertreterrichtlinie aus dem Jahre 1986 zu interpretieren ist. Diese Richtlinie ist von allen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt worden und wird bei Auslegungsproblemen immer wieder herangezogen.
In dem konkreten Fall ging es um Ansprüche eines französischen Unternehmens, das jahrelang für einen Hersteller Produkte vertrieben hatte und im Angesicht der Kündigung des Vertrages durch den Hersteller Ansprüche nach dem Handelsvertreterrecht geltend machen wollte. Der Hersteller stritt dem klagenden Unternehmen aber ab, dass es überhaupt die Rolle eines „Handelsvertreters“ im Sinne des französischen Handelsgesetzbuches gehabt hatte. Dreh- und Angelpunkt war die Auslegung des Begriffs „négocier“ (der in der deutschen Fassung der Richtlinie mit „vermitteln“ und in der spanischen mit „negociar“ übersetzt wird). Der Hersteller meinte nämlich, dass es sich bei dem klagenden Unternehmen nicht um einen Handelsvertreter handelte, weil dieser die Preise der Produkte nicht mit dem jeweiligen Kunden „verhandeln“, also abändern konnte. Der EuGH hat in einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung festgestellt, dass der streitige Begriff „négocier“ nicht im Sinne des Verständnisses im einen einzigen Land (in diesem Falle Frankreich) ausgelegt werden dürfe, sondern „autonom“, d.h. wie aus der Vogelperspektive indem man die möglichen Bedeutungen dieses Begriffs, der in jeder Sprachversion in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten natürlich anders lautet, eingrenzen muss.
Im Ergebnis hat der EuGH entschieden, dass die Einordnung einer Person oder eines Unternehmens als Handelsvertreter nicht davon abhängt, ob dieser gegenüber den Endkunden frei über die Preisgestaltung für das vertriebene Produkt verhandeln kann oder nicht. Denn es mag Situationen geben, in denen der Hersteller ein Interesse hat, die Preise nicht zur Disposition zu stellen und dies kann für die rechtliche Qualifikation des Vertriebsvermittlers nicht relevant sein.