EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gilt jetzt unmittelbar
Fast immer werden bei der Anbahnung oder Durchführung von Geschäften sensible Informationen oder Geschäftsgeheimnisse zwischen Unternehmen ausgetauscht. Der Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen („Non-Disclosure Agreements“) ist dringend anzuraten. Dies gilt aktuell umso mehr, weil es gegenwärtig zu Rechtsunsicherheit kommen kann.
Denn die Europäische Union hat im Juli 2016 eine Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verabschiedet, mit der dieses Rechtsgebiet europaweit einen einheitlichen Standard erhalten soll. Die Richtlinie hätte bis zum 09.06.2018 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Es gibt zwar einen Gesetzentwurf. Wann dieser verabschiedet und in Kraft treten wird, ist aber ungewiss. Eine EU-Richtlinie gilt – wenn sie nicht in nationales Recht überführt wird - nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar. Allerdings gelten auch die bisherigen Vorschriften des deutschen Rechts weiter; sie sind jedoch nach Maßgabe der EU-Richtlinie auszulegen. Hierdurch ist die Rechtslage vorübergehend unübersichtlich.
Vor diesem Hintergrund sind vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen wichtiger denn je. Anders als im bisherigen deutschen Recht ist nach der Richtlinie beispielsweise das „reverse engineering“ zulässig. Es geht dabei um das Beobachten, Testen, Untersuchen oder den Rückbau (und anschl. erneuten Zusammenbau) von Produkten des Wettbewerbs. Das „reverse engineering“ kann aber vertraglich ausgeschlossen werden. Neu ist auch, dass ein Geschäftsgeheimnis nun erstmals einheitlich definiert wird. Ein wesentlicher neuer Aspekt dabei ist, dass ein Unternehmen nun in einem Rechtsstreit nachweisen muss, dass und welche Maßnahmen es zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse unternommen hat (z.B. Zugangs- und Zutrittskontrollen, sichere Schließanlagen, Passwörter für Computer, Firewalls, etc.). Der Geheimnisschutz gehört deshalb auf den Prüfstand.