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Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs zum Beginn der Verjährungsfrist der Provisionsansprüche des Handelsvertreters

31/01/2022
| Michael Fries
Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs zum Beginn der Verjährungsfrist der Provisionsansprüche des Handelsvertreters

Ein Handelsvertreter hat Anspruch auf eine Provision für die von ihm vermittelten Geschäfte.
Sein Anspruch wird in dem Moment fällig in dem das Unternehmen das vermittelte Geschäft ausführt. Das Handelsvertretergesetz sieht keine Frist vor innerhalb derer der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch geltend machen muss. Deshalb ist auf die allgemeinen Regelungen des Código Civil zurückzugreifen. Danach beträgt die Verjährungsfrist der Vergütungsansprüche des Handelsvertreters wie der von Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten oder Gastwirten 3 Jahre.

Die Länge der Verjährungsfrist ist nicht umstritten wohl aber bislang der Beginn der Verjährungsfrist. Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt in dem der Anspruchsteller seine „Dienste beendet“. Die Frage ist: Wann beendet der Handelsvertreter seine Dienste? Anzunehmen wäre, wenn er seine Vermittlungstätigkeit einstellt; d.h. der Handelsvertretervertrag endet dann. So sieht es das spanische Handelsvertretervertragsgesetz klar für den Kundenstammausgleichs- und den Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters vor. Diese Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Beendigung des Vertragsverhältnisses. Es gilt hier das Datum der Vertragsbeendigung und nicht wie in Deutschland der 31. Dezember des Jahres, in dem die Beendigung stattfand. Ein Argument für diejenigen, die der Meinung sind, dass auch die 3-jährige Verjährungsfrist von Provisionsansprüchen erst mit dem Ende der Vertragsbeziehung beginnt. Diese Auslegung hat der spanische Oberste Gerichtshof nun in seiner Entscheidung vom 21. November 2021 abgelehnt und festgestellt, dass die Verjährungsfrist für Provisionsansprüche des Handelsvertreters mit der Durchführung des vermittelten und zu provisierenden Einzelgeschäfts beginnt. Dies deshalb, weil es sich beim Handelsvertretervertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt im Rahmen dessen die Zahlungsansprüche des Handelsvertreters mit der Durchführung der einzelnen Geschäfte durch das Unternehmen getrennt entstehen. Auch würde das Verschieben des Verjährungsbeginns auf das Ende der Vertragsbeziehung, die sich oft über Jahrzehnte erstreckt, zu einer unzumutbaren Verlängerung der Verjährungsfrist führen.

Im Zusammenhang mit der drohenden möglichen Verjährung von Ansprüchen sollte immer beachtet werden, dass die Verjährungsfrist in Spanien unterbrochen werden kann. Hierzu ist es nicht wie in Deutschland erforderlich, dass der Anspruch gerichtlich im Wege eines Mahnantrages oder einer Klage geltend gemacht wird. Es reicht grundsätzlich aus, dass der Schuldner außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert wird. Es sollte hierbei allerdings darauf geachtet werden, dass die Zahlungsaufforderung in beweiskräftiger Form zugestellt wird. Hierzu bedient man sich in der Praxis dem sogenannten „burofax“. Die Postbehörden sorgen bei dieser Versendungsart, die elektronisch in Auftrag gegeben werden kann, für die persönliche Zustellung an den Schuldner und bestätigen amtlich nicht nur die Übergabe, sondern auch den Inhalt der Zustellung.

Der Handelsvertreter sollte daher darauf achten, während des Bestehens der Vertragsbeziehung rechtzeitig die Zahlung ausstehender Provisionsansprüche in der erforderlichen Form geltend zu machen.

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