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Die spanische Wettbewerbsbehörde CNMC genehmigt die Übernahme von Clear Channel durch Atresmedia unter Auflagen

30/09/2026
| Aida Oviedo, Aitana Arellano
Die spanische Wettbewerbsbehörde CNMC genehmigt die Übernahme von Clear Channel durch Atresmedia unter Auflagen

Die spanische Wettbewerbs- und Regulierungsbehörde (Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia, „CNMC") hat in der ersten Prüfungsphase die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile an der CLEAR CHANNEL ESPAÑA S.L.U. („Clear Channel") durch die ATRESMEDIA CORPORACIÓN DE MEDIOS DE COMUNICACIÓN S.A.U. („Atresmedia") genehmigt, einer Gesellschaft der Grupo PLANETA (C/1638/25). Die Transaktion betrifft die Vermarktung von Werbeflächen, vornehmlich im Bereich der Außenwerbung.

Im Rahmen ihrer Prüfung stellte die CNMC erhebliche Wettbewerbsrisiken fest, obwohl keine unmittelbare horizontale Überschneidung vorlag – die Hauptgeschäftsfelder von Atresmedia liegen in der Fernseh-, Hörfunk- und Digitalwerbung. Die Risiken ergaben sich vielmehr aus dem konglomeralen Charakter des Zusammenschlusses und der Möglichkeit, medienübergreifende Werbepakete anzubieten, die von Wettbewerbern nur schwer nachgebildet werden könnten.

Insbesondere erkannte die CNMC das Risiko gebündelter Vermarktungsstrategien, bei denen die Fernsehwerbung als „Ankerprodukt" und die Außenwerbung als „Ergänzungsprodukt" eingesetzt werden, sowie die Möglichkeit kombinierter Angebote aus Außenwerbung, Hörfunkwerbung und ggf. Printwerbung. Derartige Strategien könnten die Wahlfreiheit der Werbetreibenden einschränken, eine stärkere wirtschaftliche Abhängigkeit von Atresmedia erzeugen und den Wettbewerbsdruck im Markt schwächen. Zur Ausräumung dieser Bedenken legte Atresmedia Verpflichtungszusagen mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren vor, die eine Trennung der Außenwerbung von den übrigen Werbeaktivitäten von Atresmedia und der Grupo Planeta gewährleisten sollen.

Im Einzelnen verpflichtete sich Atresmedia dazu: (i) die Außenwerbung von Clear Channel nicht gemeinsam mit der Fernseh-, Hörfunk-, Print- oder sonstigen Werbung des Konzerns zu vermarkten – insbesondere sind Bündelrabatte, wirtschaftliche oder kommerzielle Anreize zur gemeinsamen Beauftragung sowie koordinierte Angebote untersagt; (ii) die Transparenz, Dokumentation und Nachverfolgbarkeit der Vermarktung dieser Produkte sicherzustellen, um die Trennung zwischen Außenwerbung und den übrigen Konzernaktivitäten überprüfbar zu machen; (iii) die strukturelle Trennung sowie die vollständige funktionale, wirtschaftliche und kommerzielle Eigenständigkeit von Clear Channel aufrechtzuerhalten; und (iv) bestimmte Pflichten bei öffentlichen Ausschreibungen im Bereich Außenwerbung sowie bei der Verwaltung von Außenwerbeflächen Dritter einzuhalten. In ihrer Entscheidung kommt die CNMC zu dem Ergebnis, dass die von Atresmedia vorgelegten Zusagen ausreichend sind, und genehmigt den Zusammenschluss in der ersten Prüfungsphase.

Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass nicht nur horizontale Überschneidungen bei unmittelbar konkurrierenden Tätigkeiten wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfalten können, sondern dass auch konglomerale Aspekte – die auf den ersten Blick weniger offensichtlich erscheinen – gleichermaßen relevant sind und sowohl ein Einschreiten der Behörde als auch eine vorausschauende Formulierung von Verpflichtungszusagen durch den Erwerber erfordern können.

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