Die Minderung des Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Es ist bekannt, dass der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf einen Kundenausgleich haben kann.
Wenn die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters erfüllt sind, muss die genaue Höhe des Ausgleichs nach billigem Ermessen festgelegt werden. Dabei ist die gesetzliche Höchstgrenze zu beachten und es müssen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die entgangenen Provisionen des Handelsvertreters sowie andere relevante Umstände berücksichtigt werden.
Dieses billige Ermessen war im Laufe der Jahre immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten und hat zu zahlreichen Urteilen der spanischen Gerichte geführt. Unter den wichtigsten des obersten spanischen Gerichtshofs sind Folgende zu nennen:
- In der Entscheidung Nr. 582/2010 wurde festgestellt, dass Vereinbarungen in Handelsvertreterverträgen, die das billige Ermessen nach Artikel 28 des Handelsvertretergesetzes (LCA) von vornherein ausschließen, nichtig sind.
- Mit dem Urteil Nr. 226/2020 wurde die Vertragsklausel für nichtig erklärt, die in Anwendung des billigen Ermessens des Art. 28.1 LCA den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein um 10 % herabsetzte, obwohl diese Klausel in den ersten beiden Instanzen akzeptiert worden war.
- Oder das Urteil 528/2020, in dem festgestellt wurde, dass der Ausgleich nicht aufgrund von Kriterien gemindert werden darf, die im Gesetz für ihre Berechnung nicht vorgesehen sind, wie z.B. das Image einer Marke.
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts La Rioja, das sich auf die oben genannten Urteile stützt, wurde darüber hinaus festgestellt, dass das Image der Marke des Unternehmers oder bestimmte Dienstleistungen, die der Unternehmer erbringt, wie z.B. Telefonabdeckung und Netzausbau, Technologieführerschaft, Marketing- und Werbetätigkeit und kontinuierliche Investitionen in die Infrastruktur, keine Gründe sind, die zu einer Minderung des Ausgleichs des Handelsvertreters führen können, da es sich hierbei um andere Gründe als die in Art. 28 LCA vorgesehenen handelt und es sich jedenfalls um Gründe handelt, die vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Provision des Handelsvertreters berücksichtigt werden können.
In diesem Urteil werden auch einige der Umstände genannt, die bei der Ausübung des billigen Ermessens zu berücksichtigen sind, wie z. B. die Dauer des Vertragsverhältnisses, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Exklusivitätsklausel, die Zahl der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden, das Bestehen eines Wettbewerbsverbots oder die Bemühungen des Handelsvertreters, Kunden zu werben und zu halten.
Ein weiteres interessantes, kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Barcelona besagt, dass der in Artikel 28.3 LCA vorgesehene Höchstbetrag des Ausgleichs nicht gewährt werden kann, wenn keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vorliegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Ausgleich des Handelsvertreters nur nach den in Art. 28.1 LCA festgelegten Kriterien und nur nach Beendigung des Handelsvertretervertrages herabgesetzt werden kann, wobei jede Vertragsklausel, die den Handelsvertreter in dieser Hinsicht benachteiligt, nichtig ist. Letztlich bleibt es den Gerichten überlassen, die Umstände zu bestimmen, unter denen der Handelsvertreterausgleich herabgesetzt werden kann.