Die Mietpreisbremse ist verfassungswidrig
Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 14.09.2017 darauf hingewiesen, dass es die sogenannte Mietpreisbremse für verfassungswidrig hält. Danach dürfen Mieten bei der erneuten Vermietung einer Wohnung in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nur maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen das aus dem Grundgesetz folgende Gleichbehandlungsgebot. Insbesondere würden Vermieter in Berlin etwa gegenüber Vermietern in München benachteiligt, weil die Vergleichsmiete in Berlin über 70% geringer sei als in München. Das Gesetz hindere Vermieter in Berlin aber ebenso wie Vermieter in München an einer Erhöhung der Miete. Dabei seien die Verhältnisse in Berlin nicht mit denen in München vergleichbar, so dass sich eine Gleichbehandlung verbiete.
Außerdem würden solche Vermieter ungerechtfertigt besser gestellt, die von Anfang an eine überdurchschnittliche Miete verlangen. Denn diese hätten gar kein Bedürfnis, die Miete weiter zu erhöhen und könnten ganz im Gegenteil weiterhin die (überdurchschnittliche) Miete verlangen.
Angesichts dieser Entscheidung wird es spannend sein, zu sehen, wie andere Gerichte die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse beurteilen und ob es hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geben wird.
In jedem Fall zeigt die Entscheidung, dass die in Deutschland seit der Einführung der Mietpreisbremse anhaltenden Diskussionen nunmehr auch eine Fortsetzung in der Rechtsprechung gefunden haben.
Da das Landgericht Berlin hier aber keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt hat, steht die Mietpreisbremse zunächst nicht zur Disposition und Vermieter sind weiterhin daran gebunden.