Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber der Gesellschaft | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber der Gesellschaft

29/04/2016
| Dr. Katharina Haneke M.A.
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber der Gesellschaft

Dem Geschäftsführer einer GmbH wird mit seiner Bestellung eine Vielzahl von Pflichten übertragen. Die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH bringt u.a. Haftungsrisiken gegenüber der Gesellschaft mit sich. Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kommt z.B. bei Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, bei Falschangaben bei der Gründung der Gesellschaft oder bei Untreuehandlungen in Betracht. Der Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Auf das Fehlen individueller Fähigkeiten kann sich der Geschäftsführer nicht berufen. Der Umfang der Pflichten des Geschäftsführers richtet sich im Übrigen nach Größe, Art und Geschäftszweig des jeweiligen Unternehmens. Wird ein Schaden durch mehrere Geschäftsführer der Gesellschaft gemeinsam verursacht, haften diese gegenüber der Gesellschaft solidarisch. Für das Handeln dritter Personen kommt eine Haftung des Geschäftsführers nur bei einem Verschulden bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung dieser Personen in Betracht. 

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus, wobei die Gesellschaft grundsätzlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat. Für Einwendungen gegen den Anspruch trägt hingegen grundsätzlich der Geschäftsführer die Beweislast. Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus einer Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in fünf Jahren ab Anspruchsentstehung, d.h. mit Eintritt des Schadens. Auf die Kenntnis der Gesellschaft kommt es nicht an. Sonstige Ansprüche, z.B. aus unerlaubter Handlung, die neben eine Haftung aus Sorgfaltspflichtverletzung treten können, unterliegen einer eigenen Verjährung.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!