Die Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren
Die erste Überlegung von Gesellschaftern und Gläubigern, die mit einem Insolvenzverfahren konfrontiert werden, bezieht sich in der Regel auf die Möglichkeit der Eintreibung der geschuldeten Forderung. Dies hängt im Wesentlich vom Rang und der Art der konkreten Forderung ab.
Die zweite Erwägung eines jeden Gläubigers ist in der Regel die Frage nach der Möglichkeit, den Geschäftsführer des insolventen Unternehmens persönlich in die Haftung zu nehmen.
Grundsätzlich wird das Insolvenzverfahren als schuldhaft eingestuft, wenn der Schuldner, sei es eine natürliche oder juristische Person, durch seine Geschäftsführer die Überschuldung durch Betrug oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder verschlimmert hat. Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der die Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung behauptet.
Das Gesetz sieht unwiderlegbare Vermutungen vor, bei denen der Gegenbeweis unzulässig ist. Umfasst sind die Fälle, in denen der Schuldner sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon zum Nachteil seiner Gläubiger in Besitz genommen oder die Wirksamkeit einer bereits erfolgten oder vorhersehbaren Pfändung beeinträchtigt. Ferner wenn er in den letzten zwei Jahren betrügerisch über Vermögenswerte oder -rechte verfügt hat. Der Schuldner macht sich auch dann schuldig, wenn er vorgetäuschte Rechtshandlungen vornimmt, Unterlagen, die dem Insolvenzantrag beizufügen sind, ungenau oder unwahr sind, wenn er die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung wesentlich verletzt hat oder sie auf eine unregelmäßige Weise geführt hat, sodass seine wahre Vermögens- oder Finanzlage nicht nachvollzogen werden kann.
Hat der Schuldner dagegen seine Insolvenzantragspflicht verletzt oder die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter geht das Gesetz von einer widerlegbaren Vermutung aus.
Häufig ist der Fall anzutreffen, dass der Schuldner fahrlässig die Jahresabschlüsse in den drei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erstellt, trotz Prüfungspflicht, nicht zur Prüfung vorgelegt oder sie nach ihrer Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung nicht im Handelsregister hinterlegt hat. In diesem Fall wird eine Schuldhaftigkeit des Insolvenzverfahrens vermutet.
Die detaillierte Untersuchung der einzelnen Verschuldensgründe kann eine persönliche Haftung der Geschäftsführer ergeben. In diesem Fall kann es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer zusammen mit den übrigen Personen kommen, die mit ihnen zusammengewirkt haben. Folge kann die Verurteilung zur Deckung des teilweisen oder gesamten Insolvenzdefizits sein.