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Die Eintragung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Grundbuch

30/06/2016
| Eva Arrébola, Ina Wailand
Die Eintragung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Grundbuch

Am vergangenen 6. Juni wurde im spanischen Amtsblatt („Boletín Oficial del Estado“), die Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariat („Dirección General de los Registros y del Notariado“) vom 5. Mai veröffentlicht. Darin wurde die Möglichkeit überprüft, die Scheidungsfolgenvereinbarung einzutragen. Diese wurde vom zuständigen Gericht bestätigt. Der Güterstand der Eheleute in dem vorgelegten Fall war die Gütertrennung. Der Grundbuchbeamte sah keine Bedenken, um die Eintragung der Vereinbarung im Hinblick auf die Familienwohnung und dessen Anbau (ein Parkplatz) einzutragen, aber verweigerte die Eintragung im Hinblick auf einen Gewerberaum, mit der Behauptung, dass diese Zuweisung ein Teil der Auflösung und Abrechnung einer gewöhnlichen Gemeinschaft (und nicht einer ehelichen) sei, und dass daher in diesem Fall die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht das geeignete Mittel sei, um diese Zuweisung zu regeln. Nach Ansicht des Grundbuchbeamten sei in diesem Fall die Ausstellung einer notariellen Urkunde notwendig. 

Die Generaldirektion stimmt dem gegen die negative Beurteilung des Grundbuchbeamten eingelegten Rechtsbehelfs zu und erinnert daran, dass die Regelung der Gütertrennung zwar auf der römischen Gemeinschaft basiert, aber dies nicht dessen komplette Gleichstellung erlaubt, da jede der Rechtsfiguren Züge hat, die sie unterscheiden. Die gesetzliche Regelung der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung beschränkt deren Inhalt nicht auf die Abrechnung der Gütergemeinschaft, sondern bezieht sich ohne weiteres auf die Abrechnung der wirtschaftlichen Regelung der Ehegemeinschaft (welche die Gütertrennung sein kann), weshalb die Abrechnung und Zuweisung der während der Ehe durch die Ex-Ehepartner erworbenen Güter innerhalb der Scheidungsfolgenvereinbarung hälftig und gemeinschaftlich im Güterstand der Gütertrennung gestattet sein sollte, ohne dass hierfür eine öffentliche Urkunde nötig sei.

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