Der Zollwert der Waren | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Der Zollwert der Waren

27/02/2026
| Andrea López
Der Zollwert der Waren

Gemäß Artikel 70 des Zollkodex der Union ist die Hauptgrundlage für die Ermittlung des Zollwerts der Waren der Transaktionswert, d. h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft werden. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis umfasst die Gesamtzahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren geleistet hat oder leisten muss, einschließlich aller Zahlungen, die als Bedingung für den Verkauf dieser Waren geleistet wurden oder zu leisten sind.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2477 legt darüber hinaus fest, dass der Wert einer Bedingung oder Gegenleistung, die beim Verkauf oder dem Preis der eingeführten Waren berücksichtigt wird, als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises gilt.

In dieser Frage wurde kürzlich das Kriterium zur Bestimmung des Zollwerts von Waren geändert, die zum Zeitpunkt der Einfuhr einen vorläufigen Preis haben:

In der Rechtssache C-529/16 Hamamatsu (Urteil vom 20. Dezember 2017), die einen konzerninternen Kauf betraf, hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Änderung des Zollwerts infolge einer nach dem Kauf vorgenommenen Preisanpassung der Waren untersagt. Diese ergab sich aus der Verrechnungspreispolitik des Konzerns. Der Gerichtshof lehnte es ab, den Zollwert mit dem zwischen verbundenen Parteien vereinbarten Transaktionswert gleichzusetzen, insbesondere wenn diese Anpassungen für die eingeführte Ware nicht individualisierbar sind (da sie von der Gewinnverteilung zwischen den Unternehmen der Gruppe und nicht von einer konkreten Transaktion abhängen).

In einem Urteil vom 15. Mai 2025 (Rechtssache C-782/23, Tauritus) präzisiert der EuGH seine bisherige Position jedoch und lässt in bestimmten Situationen eine Änderung des Zollwerts aufgrund späterer Umstände zu.

Im Fall Tauritus war zum Zeitpunkt der Einfuhr nur der vorläufige Preis der Waren bekannt, der auf einer Proforma-Rechnung angegeben war. Der endgültige Preis wurde später auf der Grundlage vorab festgelegter objektiver Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien lagen, bestimmt. Da diese Faktoren vom Zoll bestimmbar und leicht überprüfbar sind (zum Beispiel ein Durchschnittskurs bestimmter Währungen), erlaubt der EuGH, den Zollwert unter Berücksichtigung des endgültigen Preises festzusetzen. Dazu reicht es aus, eine ergänzende Erklärung abzugeben, in der der Zollwert entsprechend dem in der endgültigen Rechnung angegebenen Endpreis zusammen mit den erforderlichen Belegen angegeben wird.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!