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Der Prozess ex. 199 LH - Das praktische und kostengünstige Verfahren, die Grundstücksgröße zu korrigieren

27/03/2024
| Marta Jiménez von Carstenn-Lichterfelde
Der Prozess ex. 199 LH - Das praktische und kostengünstige Verfahren, die Grundstücksgröße zu korrigieren

Im Jahr 2015 wurde eine Änderung des Artikels 199 des Hypothekengesetzes, im Folgenden "HG" genannt, eingeführt, mit der die Verfahren und die Möglichkeit, die Fläche und sogar die Grenzen einer eingetragenen Immobilie zu ändern und sie an die Katasterfläche anzupassen, neu strukturiert wurden. Es ist etwas überraschend, dass von dieser Möglichkeit nicht mehr Gebrauch gemacht wird, da es sich um ein kostengünstiges, einfaches und vor allem schnelles Verfahren handelt.

Stellen wir uns vor, wir haben ein eingetragenes Grundstück mit einer bestimmten eingetragenen Fläche und es stellt sich heraus, dass die Katasterfläche größer ist. Im Rahmen des Verfahrens Artikel 199 des HG, über das Grundbuch werden die Fläche und die Grenzen des Grundstücks durch die georeferenzierte Abgrenzung des Katasters bestimmt und anerkannt, nicht durch die im Grundbuch eingetragene Fläche.

Um dieses Verfahren einzuleiten, genügt eine Antragstellung mit legitimierter Unterschrift und der deskriptiven und grafischen Bescheinigung des Katasters, wodurch die Kosten für eine notarielle öffentliche Urkunde vermieden werden.

Ein weiterer bedeutender Vorteil ist, dass es keine quantitative (oder qualitative) Beschränkung der zu berichtigende Fläche ex Art. 199 LH gibt, wie es bei den Verfahren zur Flächenbereinigung laut Artikel 9 und 201.3 des LH vorgesehen ist. Mit diesem Verfahren ist es also möglich, sowohl Flächen unter oder über 10% der Gesamtfläche des Grundstücks zu berichtigen.

Sobald der Antrag bei dem Grundbuchregister eingereicht wird, in dem das zu berichtigendes Grundstück eingetragen ist, ist das Grundbuchamt dafür verantwortlich, den wirksamen Schutz der Interessen und Rechte der betroffenen Dritten, d.h. der angrenzenden Eigentümer zu gewährleisten. Denn das Grundbuchamt und nicht der Antragsteller benachrichtigt jeden einzelnen Anlieger persönlich über die beabsichtigte Berichtigung. Wenn der Anlieger nicht per Bürofax benachrichtigt wird, erfolgt die öffentliche Zustellung. In diesem Fall zieht sich das Verfahren etwas in die Länge, da das Grundbuchamt bis zur öffentlichen Zustellung mehrere Benachrichtigungsversuche unternehmen muss. Die angrenzenden Beteiligten können dann persönlich erscheinen und innerhalb von 20 Tagen nach der Zustellung Einspruch erheben. Wenn die Anlieger keinen Einspruch erheben oder der Einspruch nicht begründet ist, trägt das Grundbuchamt die neue Größe ein, die bereits mit dem Katasterwert abgestimmt ist. Auf diese Weise kann der Wert des Grundstücks erhöht werden, da die insgesamt registrierten Quadratmeter zunehmen.

Unserer Erfahrung nach erfordern diese Verfahren in der Regel eine Dauer von 5-9 Monaten, je nach Lage des zu berichtigenden Grundstücks und logischerweise je nach Einspruch der angrenzenden Parteien.

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