Der Fall Pechstein: Geltung von Schiedsklauseln und das Kartellrecht
Claudia Pechstein, deutsche Eisschnellläuferin, hat einiges erreicht. Sie errang insgesamt 9 Medaillen bei Olympischen Spielen, 40 Medaillen bei Weltmeisterschaften und eine Vielzahl von Medaillen bei nationalen Meisterschaften. Doch ihren größten juristischen Kampf hat sie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. Juni 2016 – zumindest vorerst – verloren.
Pechstein hatte die Internationale Eislauf-Union (ISU) auf Zahlung von ca. 5 Millionen Euro verklagt, weil der Verband sie im Jahre 2009 zu einer Dopingsperre von zwei Jahren verurteilt hatte. Die Berechtigung der Dopingsperre war zwischen den Parteien streitig, der Weg zu den staatlichen Gerichten blieb ihr allerdings versperrt. Denn jeder Sportler muss sich mittels einer Schiedsklausel dazu verpflichten, Streitigkeiten vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS, einem privaten Schiedsgericht, auszutragen. Pechstein klagte dennoch vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland und berief sich dabei auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel. Das Landgericht München wies die Klage in erster Instanz ab. Es sah die Klage wegen der vorrangigen Schiedsklausel als unzulässig an. Das Oberlandesgericht München gab der Sportlerin in der Berufungsinstanz Recht und sah tatsächlich einen kartellrechtlichen „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ in der Schiedsklausel, die jeder Sportler unterschreiben muss, bevor er oder sie an Wettbewerben teilnahm. Der BGH hat in der Revisionsinstanz jedoch die Position des Verbandes als richtig erachtet und eine solchen Missbrauch nicht gesehen.
Die Bedeutung des Falles geht über das Sportrecht hinaus. Die BGH-Entscheidung beseitigt Zweifel bei möglicherweise kartellrechtswidrigen Schiedsvereinbarungen. Sie sollten aber auch in Zukunft sowohl formal- wie materiell-rechtlich mit Sorgfalt entworfen und geprüft werden.