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Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers

30/06/2026
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers

Gemäß § 89b Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich für zukünftig entgehende Provisionen verlangen. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 17.03.2026 (Az.: 3-06 O 23/24) entschieden, dass ein solcher Ausgleichsanspruch auch Franchisenehmern zustehen kann, wenn diese einem Handelsvertreter ähnlich in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert sind. 

Im konkreten Fall ging es um eine Autovermietung. Die Klägerin (die Franchisenehmerin) sah in der Art ihrer Tätigkeit und der Ausgestaltung des Geschäftsverhältnisses deutliche Parallelen zu der Tätigkeit eines Handelsvertreters und forderte daher einen Ausgleich nach § 89b HGB analog. Das Landgericht sah die Voraussetzungen einer Analogie erfüllt und bestätigte daher die Auffassung der Klägerin.

Die analoge Anwendung des § 89b HGB erfordert zum einen, dass der Franchisenehmer  wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die denen eines Handelsvertreters vergleichbar sind und zum anderen, dass eine Pflicht zur Übertragung von Kundendaten bzw. zur Überlassung des Kundenstamms besteht. Das Landgericht führt dabei aus, dass die Hauptpflicht eines Handelsvertreters darin bestehe, den Abschluss von Geschäften zu vermitteln. Solche Geschäfte könnten dabei nicht nur im Verkauf von Produkten, sondern auch in Dienstleistungen bestehen. Übertragen auf das Franchise bedeutet dies, dass nicht nur Waren-Franchising, sondern auch Dienstleistungs-Franchising einem Handelsvertreter gleichkommen kann. Denn der Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs besteht darin, dem Handelsvertreter eine Gegenleistung dafür zu gewähren, dass er den Kundenstamm des Unternehmers erweitert und ihm die entstandenen Geschäftsbeziehungen nach Beendigung des Handelsvertretervertrags überlässt. Dem Gesetz kommt es dabei nicht darauf an, um welche Art von Leistung es sich handelt. 

Ob der Franchisenehmer einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist, bestimmt sich anhand verschiedener Kriterien. Zunächst muss eine Absatzförderungspflicht für den Franchisenehmer bestehen, er muss also den Absatz des Unternehmers fördern, indem er sich um neue Kunden bemüht. Als zweites sind die Kontroll- und Überwachungsbefugnisse des Unternehmers zu betrachten. Darf der Unternehmer beispielsweise in die Bücher und Konten des Franchisenehmers Einsicht nehmen und dessen Betrieb inspizieren, spricht dies für eine Eingliederung des Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Unternehmers. Ein drittes Argument für die Eingliederung kann ein Statusvergleich liefern, also die Frage, ob die Aufgaben, die dem Franchisenehmer zugewiesen sind, auch einem Handelsvertreter zugewiesen werden würden. 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Analogie zum Handelsvertreter mitsamt den daraus folgenden Rechten und Pflichten in Betracht.

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