CPVO und OPIUE: Zu viel Harmonie? | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

CPVO und OPIUE: Zu viel Harmonie?

31/03/2017
| José Luís Martín, Baker Tilly Abogados
CPVO und OPIUE: Zu viel Harmonie?

Gibt es rechtliche Unvereinbarkeiten zwischen den Bezeichnungen im Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) eingetragener Pflanzensorten und Gemeinschaftsmarken?

Diese Frage kam zwangsweise hervor, als im Rahmen der Eintragung einer neuen Pflanzensorte, das CPVO den Antragsteller über die Existenz einer Gemeinschaftsmarke mit einer ähnlichen Bezeichnung wie die neu beantragte Pflanzensorte informierte. Die Benachrichtigung des CPVO beschränkte sich darauf, über den objektiven Tatbestand zu informieren – die Existenz einer Gemeinschaftsmarke die mit der vorgeschlagenen Bezeichnung verwechselt werden könnte- und darüber hinaus anzugeben, dass diese Verwechselbarkeit nicht per se ein gesetzliches Hindernis zur Eintragung der Pflanzensorte darstellt, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Gemeinschaftsmarke keinen Widerspruch geltend macht.

Die Benachrichtigung des CPVO empfahl den Antragsteller, den Inhaber der Gemeinschaftsmarke zu kontaktieren im Hinblick darauf, die Angelegenheit unter den Interessenten zu erledigen. Dieser Kontakt fand statt, und der Inhaber dieser Marke, sicherlich zum Schutz seiner Rechte, bestand darauf die vorgeschlagene Bezeichnung für die Pflanzensorte zu berichtigen, da seines Erachtens eine Unvereinbarkeit zwischen dieser Bezeichnung und der existierenden Gemeinschaftsmarke besteht. In diesem konkreten Fall, im Hinblick darauf einen Konflikt mit einem nicht vorhersehbaren Ergebnis zu vermeiden, bevorzugte der Antragsteller eine neue Bezeichnung zu nehmen, mangels Bestehens strategischer Argumente, die eine Auseinandersetzung rechtfertigen könnten.

Gleichwohl ist es angesichts der Tatsache, dass das CPVO selbst vorab kein gesetzliches Hindernis gemäß Art. 63 der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz verstanden hatte, fraglich ob diese Unvereinbarkeit tatsächlich zutreffend ist.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!