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Bußgeld gegen zwei Reiseagenturen wegen Beibehaltung wettbewerbswidriger Praktiken

30/11/2016
| Mónica Weimann
Bußgeld gegen zwei Reiseagenturen wegen Beibehaltung wettbewerbswidriger Praktiken

Die spanische Kartellbehörde (CNMC) hat zwei Reiseagenturen, Viajes Halcón und Viajes Barceló, mit einem Bußgeld von insgesamt 1,8 Mio. Euro wegen Nichterfüllung des Beschlusses des Kartellgerichtes vom 25. Oktober 2000 belegt. Gem. Art. 62.4.c) des Wettbewerbsgesetzes stellt dies einen sehr schweren Verstoß dar.

In diesem Verfahren wurden Bußgelder in Höhe von insgesamt 4,5 Mio. Euro gegen vier Reiseagenturen verhängt, die für die öffentliche Ausschreibung der Reisen des IMSERSO (spanisches Institut für Altenpflege und Pflegebedürftigkeit) identische Angebote vorgelegt und, ohne Berücksichtigung des Ausschreibungsergebnisses, eine gemeinsame Ausführung der Reisen mittels der eigens hierzu geschaffenen wirtschaftlichen Interessensgemeinschaft AIE (Agrupación de Interés Económico) vereinbart hatten. Auch wenn die Unternehmen die Geldbußen bezahlt hatten, stellte die CNMC im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit fest, dass die sanktionierten Verhaltensweisen sowie ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen weiterhin stattfanden: die Reiseagenturen ersetzten die früheren Absprachen sowie gemeinsame Ausführung mittels der AIE durch die Gründung einer UTE (temporärer Unternehmenszusammenschluss), welche seitdem jährlich an der Ausschreibung des IMSERSO teilnimmt. Nachdem zwei der beteiligten Reiseagenturen Konkurs anmelden mussten, besteht der Zusammenschluss zurzeit lediglich aus Viajes Halcón und Viajes Barceló. Nach Bewertung der Vertragsmerkmale und –struktur sowie des Umsatzes und der Vorgehensweise der sanktionierten Unternehmen, kommt die CNMC zu der Ansicht, dass weder wirtschaftlich-finanzielle noch technologische Gründe noch Kapazitätsmangel vorlägen, die einen solchen Zusammenschluss für die Teilnahme an den erwähnten Ausschreibungen rechtfertigten. Infolgedessen käme es zu einer Nichterfüllung des Beschlusses von 2000, mit dem die sanktionierten Unternehmen aufgefordert wurden, das wettbewerbswidrige Verhalten einzustellen und nicht erneut aufzunehmen.

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