Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Falle eines Vorkaufsrechts
Eine GmbH legte zur Eintragung folgende Änderung einer einstimmig beschlossenen Satzungsklausel beim Handelsregister vor: “Beim Vorkaufsrecht der Gesellschaftsanteile muss für den angemessenen Wert der betreffenden Anteile der niedrigere der beiden folgenden zugrunde gelegt werden: der seitens des veräußernden Gesellschafters an die Gesellschaft mitgeteilte Preis oder der sich aus der letzten, durch die Gesellschafterversammlung verabschiedeten Bilanz ergebende Buchwert“. Das Handelsregister wies die Eintragung mit der Begründung ab, die Klausel widerspreche Art. 107 des Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC). Demnach könnte die Bestimmung des angemessenen Wertes der Gesellschaftsanteile durch den Buchwert, das Recht des veräußernden Gesellschafters verletzen, den angemessenen Wert für seine Anteile zu erhalten.
Die Generaldirektion für Register und Notare (DGRN) hob diese Beurteilung im Wesentlichen wegen folgender Gründe auf:
(i) Art. 107 LSC hat einen subsidiären Charakter und findet lediglich bei fehlender bzw. unzureichender Satzungsregelung Anwendung;
(ii) Art. 108 LSC untersagt nicht, den Preis oder Wert der Gesellschaftsanteile über den sich aus der letzten Bilanz ergebenden Buchwert zu vereinbaren;
(iii) Gemäß der Rechtsprechung handelt es sich bei dem realen oder angemessenen Wert um den Marktwert, wenngleich dieser in Ermangelung eines Marktes für Gesellschaftsanteile durch einen Annäherungswert festzulegen ist.
Da der Buchwert nicht automatisch mit dem realen Wert gleichgestellt werden kann, ließe sich daraus für die übrigen Gesellschafter eine ungerechtfertigte Bereicherung ableiten. Die DGRN verneint allerdings solch eine ungerechtfertigte Bereicherung zugunsten der restlichen Gesellschafter oder der Gesellschaft, da die betreffende Klausel seitens aller Gesellschafter einvernehmlich vereinbart bzw. akzeptiert worden sei.