Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

Handelsvertreterverträge werden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen. Für einen bestimmten Zeitraum geschlossene Vertragsverhältnisse enden nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können mit der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist, die beim Handelsvertreter zwischen 1 und 6 Monate beträgt, ordentlich beendet werden. Daneben besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung mittels Abschlusses einer entsprechenden Aufhebungsvereinbarung oder der einseitigen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund von einer der Vertragsparteien.
Das fortgeschrittene Alter des Handelsvertreters stellt keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch das Unternehmen dar, da dies von der Rechtsprechung als diskriminierend betrachtet wird. Wie oben dargestellt, kann das Vertragsverhältnis aber mit der vorgesehenen Frist gekündigt werden, wozu es keines spezifischen Grundes bedarf. Das gleiche gilt für den Handelsvertreter, der ebenfalls unabhängig von seinem Alter die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Hiervon separat zu betrachten sind die Rechtsfolgen einer Vertragsbeendigung aus Altergründen durch den Handelsvertreter. Die wichtigste Rechtsfolge der Vertragsbeendigung eines Handelsvertretervertrages besteht auf Seiten des Handelsvertreters im hieraus entstehenden Ausgleichsanspruch für die von ihm geworbene Kundschaft. Ein solcher Zahlungsanspruch wird dem Handelsvertreter dann versagt, wenn nicht das Unternehmen, sondern er selbst das Vertriebsverhältnis beendet.
Allerdings kann der Handelsvertreter ausnahmsweise seinen Kundenstammausgleichs- und Schadensersatzanspruch dann behalten, wenn er die Kündigung aus Altergründen ausspricht. Dies wird so vom spanischen Handelsvertretervertragsgesetz ausdrücklich vorgesehen. Das Gesetz regelt zwar diese ausgleicherhaltende Kündigungsvariante des Handelsvertreters, spricht aber nur von einer Kündigung „aus Altersgründen“, ohne zu bestimmen, um welches Alter es sich konkret handeln muss. Allgemein wird davon ausgegangen, dass das eine Kündigung rechtfertigende Alter mit dem gesetzlichen Rentenalter erreicht wird; also zur Zeit 67 Jahren.
Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich nicht um eine Leistung mit Renten- oder Altersversorgungscharakter, sondern sie ist vergütender Natur und somit mehrwertsteuer- und einkommenssteuerpflichtig. Hiervon unabhängig hat der Handelsvertreter Rentenzahlungsansprüche gegenüber der spanischen Sozialversicherung.
Sollte es sich bei dem Handelsvertreter um eine Gesellschaft (GmbH oder AG) handeln, dürfte eine ausgleicherhaltende Kündigung aus Altersgründen nicht möglich sein. Eine Ausnahme könnte sich ggfs. im Falle einer Ein-Mann-Gesellschaft ergeben.