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Ausgleichsanspruch des Vertragshändler bei Fortführung der Geschäftsbeziehung

28/06/2024
| Michael Fries
Ausgleichsanspruch des Vertragshändler bei Fortführung der Geschäftsbeziehung

Wie bereits wiederholt dargestellt, steht einem Vertragshändler bei Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich des von ihm geschaffenen oder erweiterten Kundenstamms zu, wenn das Unternehmen hieraus wirtschaftliche Vorteile ziehen kann. Dies folgt aus der analogen Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Handelsvertreter auf den Vertragshändler.

Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist die Vertragsbeendigung. Eine Vertragsbeendigung liegt allerdings u.U. nicht vor, wenn das Unternehmen zwar ein befristetes Vertragsverhältnis nicht erneuert, aber die Parteien die bestehende Geschäftsbeziehung fortsetzen. In einem solchen Fall könnte sich das befristete Vertragsverhältnis sogar in eine unbefristete Vertragsbeziehung umwandeln.

Allerdings bedeutet nicht jede Fortführung der Geschäftsbeziehung eine Fortsetzung des Vertragshändlervertrages mit den entsprechenden ausgleichsrechtlichen Konsequenzen.

So hatte in einem kürzlich vom Provinzgericht Barcelona zu entscheidendem Fall ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch aus einem „verlängerten“ Vertragsverhältnis geltend gemacht. Im konkreten Fall hatte das Unternehmen mit der vertraglich vorgesehenen Vorlaufzeit die Nichtverlängerung eines sich jährlich um 1 Jahr verlängernden Vertragshändlervertrages erklärt. Jedoch setzten die Vertragsparteien ihre Geschäftsbeziehung fort; allerdings mit neuen Bedingungen. Der ehemalige Vertragshändler verlor seinen Status eines Vertragshändlers mit Alleinvertriebsrecht, wurde aber vom Unternehmen weiterhin mit besonders günstigen Einkaufsbedingungen beliefert. Der Vertragshändlervertrag wandelte sich damit in einen Sukzessivliefervertrag um und wurde von den Parteien bis zu dessen Kündigung durch das Unternehmen noch mehrere Jahre fortgesetzt.

Das Provinzgericht Barcelona stellte in seinem Urteil fest, dass dem gekündigten Vertragshandler kein Ausgleichsanspruch für die von ihm geltend gemachte gesamte Vertragslaufzeit zustand, da der Vertragshändlervertrag seinerzeit beendet worden war und nun nur noch ein Sukzessivliefervertrag bestand, der nicht zu einem Kundenstammausgleich berechtigt.

Das Gericht sprach in seiner Entscheidung auch eine weitere Problematik an, die im vorliegenden Fall allerdings nicht entscheidungserheblich gewesen ist. So hätte dem Kläger durchaus ein Ausgleichsanspruch für die Zeit des ursprünglichen Vertragshändlervertrages zustehen können, jedoch hatte er diesen zum Einen nicht für diesen Zeitraum geltend gemacht und zum Anderen hatte er es auch unterlassen, einen solchen unmittelbar bei Beendigung des Vertragshändlervertrages zu formulieren, so dass während der Fortführung des Geschäftsverhältnisses die Verjährungsfrist, die für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers 5 Jahre beträgt, lief, was ebenfalls zum totalen Wegfall des Kundenstammausgleichs hätte führen können. Es ist daher von Seiten des Vertragshändlers auch bei Fortführung des Vertragsverhältnisses darauf zu achten, die sich aus dem beendeten Vertragshändlervertrag resultierenden Ausgleichsansprüche beizeiten geltend zu machen.

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