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Anwendbarkeit der Handelsvertreterkündigungsfristen auf Eigenhändler

31/10/2016
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand
Anwendbarkeit der Handelsvertreterkündigungsfristen auf Eigenhändler

Handelsvertreter, Vertragshändler, Eigenhändler – diese drei „Spielarten“ des Vertriebsrechtes sind ständig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Das liegt vor allem daran, dass von den drei Vertragstypen nur der Handelsvertreter ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Nach § 84 HGB ist er „als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“. Der Vertragshändler dagegen kauft und verkauft Waren im eigenen Namen im Rahmen einer dauernden Lieferbeziehung mit dem Hersteller. Seine Rechte und Pflichten sind nicht gesetzlich geregelt. Viele Schutzregeln für den Handelsvertreter gelten für ihn aber in entsprechender Anwendung.

Der Eigenhändler steht eine Stufe unter dem Vertragshändler. Er kauft und verkauft ebenso im eigenen Namen, ist dabei aber im geringeren Maße in die Vertriebsstruktur des Herstellers eingebunden. Indizien für eine solche Einbindung wären gemeinsame Messebesuche, vom Hersteller vorgegebene Werbemaßnahmen, Unterhaltung eines Lagers, Exklusivität zugunsten des Unternehmers, Marktbeobachtungen etc.

Bei der Frage, welches Recht auf den Eigenhändler anzuwenden ist, hat das OLG Hamm eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen (Urteil vom 21. April 2016, Az. 18 U 34/15). Während die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler unter bestimmten Umständen seit jeher klar ist, hat das OLG Hamm die für Handelsvertreter geltenden Kündigungsvorschriften auch auf einen Vertrag mit einem Eigenhändler (im Urteil: „Vertriebspartner“) mit Dauerschuldcharakter ausgeweitet und dem Eigenhändler eine sechsmonatige Kündigungsfrist (wie in § 89 HGB) zuerkannt. Technisch hat es dabei zwar die Frage der analogen Anwendbarkeit offengelassen, im Ergebnis aber die dortige Frist angewendet.

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