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Algorithmic Pricing: Zukunft im internetgestützten Warenverkehr und Herausforderung im Kartellrecht

31/01/2019
| Daniel Rauscher
Algorithmic Pricing: Zukunft im internetgestützten Warenverkehr und Herausforderung im Kartellrecht

Im Zuge der Digitalisierung gilt das Algorithmic Pricing als neues Schlagwort im Kartellrecht. Auf dem Gebiet elektronisch gestützter Preisanpassung an Wettbewerber fragt sich, wie das bestehende Kartellrecht hierauf reagiert.

Über Begrifflichkeiten wie den Algorithmus oder die Künstliche Intelligenz herrscht noch Unklarheit. Im Kartellrecht sind Absprachen zwischen Wettbewerbern bei ausdrücklichen Vereinbarungen Sanktionen unterstellt. Bei fehlender Interaktion der Protagonisten folgen keine Sanktionen. Das Algorithmic Pricing ist gerade hier eine Neuerung. Aufgrund der elektronisch gestützten – durch einen Mitarbeiter initiierten - Suche nach vergleichbaren Preisen bei Mitwettbewerbern passt der Algorithmus das eigene Angebot und dessen Preis auf das Niveau des ausgelesenen Preises an. Zur Einordnung als kartellrechtlich relevante Handlung ist die Ersetzung des Menschen ein zentraler Punkt. Substituiert der Algorithmus lediglich den Menschen, der die Absprache anstelle getroffen hätte, geht man von einer gesetzeswidrigen Absprache aus. Durch komplizierte Bepreisungsregeln kann es den Behörden zusehends schwer gemacht werden, eine Absprache als solche zu qualifizieren. Allerdings macht die aktuell Algorithmen gestützte Bepreisung die Einordnung als Kollusion im Kartellrecht, also das wettbewerbsbeschränkende Zusammenwirken von Wettbewerbern zur Gewinnerhöhung, bei der jetzigen Verwendung kaum Probleme. Da bisher auch noch keine Fälle komplett eigenständiger, auf Algorithmen basierter Preisanpassung bekannt sind, ist das aktuelle Kartellrecht für technologisch gestützte Verstöße ausreichend.

Mit Blick auf die Notwendigkeit der Anpassung des Kartellrechts auf zukünftige – eigenständig funktionierende - Technologien gestaltet sich eine Anpassung der gesetzlichen Normen als schwierig. Aufgrund europäischer Rechtsetzung sind nationale Alleingänge im Kartellrecht nahezu ausgeschlossen. Bis hier auf EU Ebene eine Anpassung der Normen vorgenommen wird, kann eine erhebliche Zeitspanne vergehen.

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