Aktuelle steuerliche Fragen der Veräußerung von Anteilen an deutschen Unternehmen

Veräußert ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger Anteile an einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft bzw. vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die über in Deutschland belegene Immobilien verfügt, so steht Deutschland ein Besteuerungsrecht unter den Voraussetzungen von § 11 S. 1 Nr. 4 BEPSMLIAnwG und Art. 9 Abs. 4 BEPS-MLI zu, der ab 2025 die Regelungen von Art. 13 Abs. 2 DBA (sog. Immobiliengesellschaftsklausel) ersetzt (vgl. zu den Änderungen des DBA durch das MLI unseren Beitrag zur Ausgabe Juni 2024 dieses Newsletters). Anteile aus der Veräußerung von gewerblich tätigen Personengesellschaften unterliegen in Deutschland der Besteuerung, wenn diese den in Spanien ansässigen Gesellschaftern aufgrund der anzunehmenden steuerlichen Transparenz anteilig eine deutsche Betriebstätte im Sinne von Art. 5 DBA (sog. Mitunternehmerbetriebstätte) vermitteln (Art. 13 Abs. 4 DBA).
Besteuert wird der Anteilsverkauf nach deutschem Recht im Zeitpunkt der Übergang des sog. wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen, was entweder der Fall ist, wenn der Erwerber nach dem anwendbaren Zivilrecht Eigentümer der Anteile geworden ist oder wenn dieser – ohne bereits zivilrechtlich Eigentümer zu sein –die tatsächliche Herrschaft über die Anteile in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums kann sich etwa im Fall der Vereinbarung wechselseitiger Optionen des Käufers am Erwerb (Call-Option) und des Verkäufers am Verkauf (Put-Option) der Anteile stellen (vgl. zuletzt Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.04.2025, 15 K 421/21 G,F -Revision beim Bundesfinanzhof (BFH), IV R 10/25).
Steuerlich zu berücksichtigen sind im vorliegenden Zusammenhang auch Ereignisse, die auf einen bereits entstandenen Steueranspruch zurückwirken, weil sie sich materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung beziehen. Dies kann insbesondere bei späteren Veränderungen des Kaufpreises der Fall sein, wobei dies bei bereits erfolgter Zahlung des Kaufpreises nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraussetzt, dass der Rechtsgrund für diese Änderung bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war.
In einem Urteil vom 09.05.2025 (IX R 4/23) hat der BFH erneut bestätigt, dass die Besteuerung eines Anteilsverkaufs auch dann rückwirkend entfallen kann, wenn die Anteilsübertragung durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ganz oder teilweise rückgängig gemacht wird. Dies kann insbesondere Fall sein, wenn sich wesentliche Vorstellungen der Vertragsparteien, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen, wozu Tatsachen aber auch rechtliche Bewertungen, auch steuerrechtlicher Folgen gehören. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann jedoch nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Störung nicht ausschließlich in den Risikobereich einer Partei fällt und wenn die Vertragserfüllung trotz geänderter Umstände nicht zumutbar ist.